Saturday, 12. April 2014

Autor: Susanne Rowley

Wenn Unternehmer bei Vereinbarung von Familie & Beruf nicht mitziehen

Kennen Sie das Spiel: Finde den Fehler?

www.allgemeine-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/unternehmen-ziehen-nicht-mit_14048034.htm

Wenn Politik bemerkt, dass Unternehmer bei Vereinbarung von Beruf und Familie nicht mit ziehen, kann das viele Gründe haben. Hier haben wir einen von der Sorte: Dumm gelaufen! Diese Sorte liegt dann vor, wenn auf der Verpackung draufsteht, was bei näherem Hinsehen nicht drin ist.

Politisch Verantwortliche in Rheinland Pfalz

täten also spätestens jetzt gut daran, sich in einen Unternehmer und seine Zielsetzung hinein zu versetzen, den Fehler im Anreiz-System ganz schnell zu finden und zu beseitigen, statt weiterhin an Behördenwust und langatmigen Verwaltungsabläufen herum zu doktern.

Das, was wir in diesem Zeitungsartikel in Sachen Resonanz auf die Möglichkeit der Festanstellung von Tagesmüttern und –vätern lesen, war ganz klar zu erwarten. Und Familienministerin Alt sollte nicht wirklich so überrascht sein, dass der Vorstoß in den Unternehmen nicht gut ankommt, denn nicht nur die Planung ist fehlerhaft, sondern die Ausführung ist es noch viel mehr. Hinzu kommt, dass gut Gemeintes, wie so oft, schlicht in Bürokratie versinkt, und Herr und Frau Unternehmer auf halber Strecke einfach keine Lust mehr hat und schlapp macht. So auch hier.

Für unsere LeserInnen, die nicht so tief in der Materie drin stecken,

eine kurze Erläuterung, worum es im Kern hier geht. Das Aktionsprogramm Kindertagespflege sieht vor, dass Unternehmen Tagesmütter und –väter zukünftig fest in Betrieben anstellen können. Der Gedanke dahinter war eine qualifizierte, ortsnahe, betriebliche Kinderbetreuung für Mitarbeiterfamilien, zeitlich flexibel – also möglichst angepasst an die im Unternehmen gegebenen Arbeitszeiten. Sowohl auf dieser Plattform hier, als auch in meinem Info-Blog Wigwam habe ich darüber berichtet, als die entsprechende Änderung des Kindertagesstätten Gesetzes vom Ministerrat durchgewunken wurde. www.kinderbetreuungsboerse.de/wigwam-blog/wigwam/nachricht/info-brief-91/

Als sensationeller Durchbruch

wurde diese Neuregelung zunächst begriffen – wenn da nicht der Teufel wie immer im Detail stecken würde.

Das Problem beginnt bei näherem Hinsehen eigentlich schon da, wo 2 völlig artfremde Berufsgruppen – angestellt/freiberuflich sich mischen sollen. Denn die Vorgaben, die für Angestellte gelten, lassen sich schwerlich mit dem Stand eines Freiberuflers in der Kindertagespflege unter einen Hut bringen; im Grunde kollidiert alles irgendwie mit allem – und das Ergebnis sieht dementsprechend aus. Eine Tagesmutter /-vater ist ein selbständig tätiger Freiberufler, nicht weisungsgebunden und somit auch frei von arbeitnehmerrechtlichen Bedingungen. Ganz anders die Kinderfrau, die es bereits vorher gab; sie geht zu den Eltern in den Haushalt hinein, betreut in deren Haus die Kinder und erhält einen Lohn per Stunde, ist weisungsgebunden, hat Rechte und Pflichten etc. Nach geltendem Recht gab es die Festanstellung also schon. Durch die Erweiterung des Gesetzes entstand nun die Möglichkeit, Kindertagespflege auch in „anderen geeigneten Räumen“ durchzuführen. Ab sofort konnten freiberufliche Tagesmütter und –väter nicht nur selbst Räume anmieten, sondern auch Betriebe, Behörden, Krankenhäuser usw. sollten die Möglichkeit erhalten, eine qualifizierte Kinderbetreuung mit einer fest angestellten Tagespflegeperson in „ihren geeigneten Räumen“ zu installieren.

Wo ist jetzt das Problem?

Nun ja, es sollte keine Begrenzung der Anzahl fest angestellter Tagespflegepersonen in den Betrieben geben; allerdings benötigt jede Tagespflegeperson getrennte Räumlichkeiten, DENN eine Kooperation von Tagesmüttern- und vätern bleibt weiterhin dem Gesetz nach ausgeschlossen. Erlaubt wären also bei mehreren Festangestellten in den Betrieben maximal gemeinsame Besuche eines Spielplatzes. Auch Abstimmungen untereinander in Ausfallzeiten könnten sich die Betreuer teilen. Dumm nur, dass es sich dabei nur um absolut kurzfristigen Ausfall handeln dürfte, denn gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist es unzulässig, die Höchstzahl von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern zu überschreiten. Mpf: was aber, wenn die Tagesmutter im Nebenraum auch schon 5 Kinder betreut – schwups hätte sie dann 10 Kinder zur Betreuung. Da ist maximal ein Toilettengang oder der flotte Lauf zur Kaffeemaschine drin.

Nächste Hürde der Umsetzung:

Die Pausenregelung. Eine Tagesmutter kann als Freiberuflerin Pause machen, wann sie es für richtig hält; allerdings würde sie wohl kaum in jener Zeit die Kinder in einen separierten Raum sperren, um nicht behelligt zu werden. Im realen Leben macht eine Tagesmutter also Pause, wenn die Kinder auch Pause haben und schlafen - sie passt sich den Gegebenheiten an. Leider sind jene Tagesmütter in Betrieben aber Arbeitnehmer und Unterliegen somit den strengen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden für 45 Minuten insgesamt unterbrochen werden. Die Ruhepausen können zwar in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, aber länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Tja, und wo beamt man dann die Kinder hin,

wenn das Kinder-Päuschen sich nicht mit dem Tagesmutter-Päuschen kombinieren lässt? Wer gewährt die Aufsichtspflicht in diesen Pausen? Dazu haben wir im persönlichen Gespräch im Familienministerium folgenden Wortlaut entnommen: >> Für die Gewährleistung der Aufsichtspflicht wäre es insbesondere bei Ruhepausen von 15 Minuten unbedenklich, wenn die Tagespflegeperson innerhalb der für die Kindertagespflege bereitgestellten Räume (Pausenraum, Büro) eine Pause macht und eine andere zuverlässige Person, die mit den Gegebenheiten vertraut und den Kindern und ihren Eltern bekannt ist, während der Pause die Aufsicht übernimmt. Hier müsste sich allerdings die Tagespflegeperson im Hintergrund für Problemsituationen bereit halten und dürfte die Aufsicht nicht vollständig auf die Pausenvertretung übertragen. <<

Pah – geht ja gar nicht,

denn nach der Rechtsprechung zum Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer für die Pause von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeglicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten, freigestellt werden. Auf Bundesebene wird derzeit versucht, hier eine Ausnahmeregelung zu erwirken. Solange es keine Ausnahmeregelung gibt, ist davon auszugehen: >> dass bei einer Festanstellung von mehr als 6 Stunden eine Person mit Qualifikation als Tagespflegeperson eigenverantwortlich die Aufsicht und Betreuung der Kinder übernehmen muss, damit die reguläre Tagespflegeperson für ihre Pause vollständig freigestellt wird. <<

Ich stelle jetzt mal nicht die Frage,

wer nun die Springerfunktion übernehmen soll, denn sowas passiert ja in der Regel völlig ungeplant – es müsste also ein qualifizierter Mensch sein, der den ganzen Tag untätig darauf wartet abgerufen zu werden *räusper

Und weiter geht’s im anstrengenden Prozedere:

Wer ist denn nun der Boss bei der „Festanstellung?! Auf so eine einfache Frage, gibt’s leider nur eine komplizierte Antwort:

Es handelt sich quasi um einen Kooperationsvertrag des Anstellungsträgers mit dem Jugendamt, denn bei Festanstellungsmodellen ist darauf zu achten, dass die jugendhilferechtlichen und die arbeitsrechtlichen Beziehungen sauber getrennt werden: Hier ein paar Beispiele (bitte schlafen Sie beim Lesen nicht unversehens ein ).

•Die Tagespflegeperson unterliegt als Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und ist ihm gegenüber verpflichtet.

•In Bezug auf die Eltern (Betreuungsvertrag) und auf das Jugendamt (Tagespflegeerlaubnis) bleibt sie – wie bei den übrigen Tagespflegeverhältnissen – unmittelbar in der Verpflichtung.

•Die aus dem Betreuungsvertrag mit den Eltern bestehende Verschwiegenheitspflicht der Tagespflegeperson besteht auch gegenüber dem Arbeitgeber.

•Der Kooperationsvertrag mit dem Arbeitgeber sollte klarstellen, dass die Tagespflegeperson in Ausführung ihrer Tätigkeit weisungsfrei ist und im Rahmen der Tagespflegeerlaubnis der Aufsicht des Jugendamtes untersteht. •Der Arbeitgeber stellt in Absprache mit dem Jugendamt der Tagespflegeperson die geeigneten Räume zur Verfügung und hat die Verkehrssicherungspflicht.

•Dem Jugendamt ist zur Überprüfung der Voraussetzung für die Tagespflegeerlaubnis der Zutritt zu den der Tagespflegeperson zugewiesenen Räumen zu gestatten.

•Die der Tagespflegeperson zustehende laufende Geldleistung wird an den Arbeitgeber abgetreten.

•Das Jugendamt ist berechtigt, nach der geltenden Satzung von den Eltern Elternbeiträge zu erheben. u.v.m.

Und noch ist kein Ende in Sicht - weiter geht’s:

Da eine Kooperation 2er Tagesmütter/-väter per se ausgeschlossen bleibt, wirkt sich dies selbstverständlich auch auf die Raumauflagen aus, die bei einer Festanstellung von mehr als nur einer Tagesmutter sofort kompliziert würden – denken wir hierbei z.B. an einen mittelständischen Betrieb. Spätestens nach Begutachtung dieser zum Teil auch schwammigen Auflagen, lässt die Lust am Machen einfach nach.

Ob die Räume für die Betreuung der Kinder geeignet sind, muss das Jugendamt im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis prüfen. Maßstab ist dabei: >> dass das Wohl des Kindes gewährleistet ist und in den Räumen eine den Grundsätzen der Förderung (§ 22 SGB VIII) entsprechende Erziehung, Bildung und Betreuung ermöglicht wird. << Übersetzt heißt das liebe Leserin, lieber Leser: Verbindliche Vorgaben gibt es nicht! Nun ja, in der Regel kann ein Unternehmer mit unklarem Dingsbums nicht so gut.

Die „geeigneten Räume“ sollten in Größe und Funktion mit den in einem Haushalt für die Kindertagespflege eingesetzten Räumen vergleichbar sein: Die Räume sollten so geschnitten sein, dass sie eine abgeschlossene Einheit bilden und die Tagespflegeperson die Aufsicht über alle anwesenden Kinder gewährleisten kann. Es sollte mindestens einen Gruppen- bzw. Spielraum und einen Ruheraum geben. Der Gruppen- bzw. Spielraum sollte von seiner Größe und Ausstattung her ermöglichen, dass Kinder ihrem Bewegungsdrang nachkommen können . Der Ruheraum sollte für jedes Kind bis zum Schuleintritt eine eigene Schlafmöglichkeit vorsehen und für jedes Schulkind einen geeigneten Platz für die Hausaufgaben bieten. Es muss ausreichend Platz und Ausstattung für gemeinsame Mahlzeiten vorhanden sein. In den Räumen sollte eine Küche vorhanden sein, die je nach Verpflegungsart voll ausgestattet ist und den Anforderungen der Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege entspricht. Es sollte in den Räumen ein Sanitärbereich mit Waschgelegenheit (mit warmem und kaltem Wasser) vorhanden sein, der bei der Aufnahme von Kleinkindern ausreichend Platz für einen festen Wickeltisch sowie Desinfektionsmöglichkeit bietet. Ein umfriedeter Außenspielbereich oder ersatzweise ein öffentlicher Spielplatz in erreichbarer Nähe sollte vorhanden sein. Es sollte Möglichkeiten zum Unterstellen von Spielgeräten und Kinderwagen geben. Usw.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch -

nicht, dass Sie nun annehmen, ich sei nicht für eine Qualitätssicherung - ganz im Gegenteil. ABER der Unternehmer muss sich leider für die Einhaltung dieser machbaren Auflagen mit X Behörden herumschlagen, was die Sache wirklich bekanntermaßen sehr unangenehm werden lässt.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes. Bei Bürogebäuden, die für die Kindertagespflege umgebaut werden, ist ggf. auch die Zulässigkeit der Nutzungsänderung zu prüfen. Das Gesundheitsamt prüft die hygienischen Verhältnisse der Sanitärräume. Das Veterinäramt prüft die hygienischen Verhältnisse des Küchenbereichs. Die Unfallkasse prüft die Unfallsicherheit der für die Kindertagespflege genutzten Räume und ggf. auch des Außengeländes.

Und das Versprechen, dass die Festanstellung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds ESF und dem undesfamilienministerium teilfinanziert würde, hat sich leider auch als Luftnummer erwiesen. Vormals hieß es: Wer Tagesmütter oder -väter für mindestens 24 Monate fest einstellt, erhält für die ersten zwölf Monate eine Förderung von 50 Prozent der Personalkosten. Das Programm würde bis 31. Dezember 2014 laufen. Fakt ist, die Förderung wird real nicht umgesetzt.

Tja – und all‘ dies war nur die Kurzfassung.

Die Hoffnung, die Frau Alt im Zeitungsartikel äußert, dass beim neuerlichen Vorstoß, den Fördertopf ESF anzuzapfen, alles geritzt ist, und sich die Unternehmer draufstürzen, ich glaube, dass wird so nicht geschehen. Das komplizierte Gehampel macht zu Recht kein Unternehmer mit, dessen Ziel es eigentlich war, Beruf und Familie zum Wohle seiner Mitarbeiter zu koordinieren. Denn schließlich hatte keiner der Betriebe vor, selbst zur Behörde zu mutieren. Sehr ärgerlich das Ganze – angesichts der Tatsache, dass wir versuchen, Wirtschaft mit ins Boot zu holen – so wird das aber nichts.

herzlich Susanne Rowley

Wigwam 1994
Anerkannte Bildungseinrichtung
55583 Bad Kreuznach
06708 . 660636
info_at_wigwam.de

Termine nach Vereinbarung
Vereinbarkeitsberatung für (werdende) Eltern & Mitarbeitende in Kooperation Unternehmensaufbau mit PädagogInnen in professioneller Kindertagespflege

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für Vereinbarkeit von Familie und Beruf
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BioNTech SE Mainz
Universitätsmedizin Mainz