Wednesday, 28. September 2016

Autor: Susanne Rowley

Wenn der Bund sich aus der Affaire zieht, kratzt die Basis sich die Augen aus!

Ich könnte die Behauptung aber auch umkehren: 

Solange sich die Basis die Augen auskratzt, kann der Bund sich aus der Verantwortung einer guten Vereinbarkeit ziehen!

Nicht wahr?

Liebe Wigwam-Freunde,

es ist nicht immer bequem in größeren und vor allen Dingen langfristigeren Zusammenhängen zu denken, aber man sollte sich nicht scheuen das zu tun, wenn man Grundlegendes ändern möchte!

Dieses Urteil, das ich heute kurz kommentieren möchte, ist der Nachweis für viele Dinge, die ich schon immer auf's Heftigste kritisiere.

Da fühlte sich ein Elternpaar bemüsigt, den 1 Euro, den ihre Tagesmutter neben der laufenden Geldleistung verlangt hat, im Nachgang von der Kommune heraus zu klagen! Frei nach dem Motto:

Die Betreuungszitrone ist zwar schon ausgequetscht - aber wir gucken, ob wir da nicht noch was rausholen können. Ist ihnen gelungen! Ob das allerdings auf lange Sicht zum eigenen und dem Wohle anderer Eltern war, steht auf einem anderen Blatt.

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_5-K-40414DA_Jugendhilfetraeger-muss-private-Zuzahlungen-von-Eltern-an-Tagesmutter-fuer-Kinderbetreuung-erstatten.news23177.htm?sk=6472600b29df7e238b3f9c32c0ab57c1

Vorab soll nicht unerwähnt bleiben:

Nachtreten ist per se ein No Go!

Und unter unserem Wigwam-Dach hätten solche Eltern aufgrund des eng gestrickten Aufnahmeprozederes zum Schutz unserer Aufbauleistung der Betreuungsplätze, keine Chance auch nur einen halben Fuß in unsere Organisation zu setzen.

Hier gilt: Schlage niemals die qualifizierte Hand, die Dein Kind betreuen soll!

Und diesen Anspruch untermauern und rechtfertigen wir durch eine intensive elterliche Vorberatung, den Ausschluss jeglicher "Auftragsmentalität" von Eltern - und im Gegenzug durch höchste Ansprüche, die wir allen Eltern in der Betreuungsqualität bieten. 

Ein intensives Bemühen um echtes Geben und Nehmen, das uns unsere Kinder wert sein sollten.

Die Eltern, die sich für eine Aufnahme unter unserem Dach bewerben und auch Aufnahme finden, haben zutiefst verstanden, dass sie selbst etwas beitragen müssen, damit entsteht und erhalten bleibt, was wir für sie und ihre Kinder aufgebaut haben, weil sie genau das für sich und ihr Kind erwarten dürfen!

Dennoch sollte das Urteil einer näheren Betrachtung unterzogen werden,

denn es ist sichtbarer Ausdruck, dass Vereinbarkeit sich eben nicht nur auf den Wiedereinstieg in einen Beruf beziehen sollte, sondern auch auf das "sprichwörtliche Vereinbaren" von Betreuungsplatz und Betreuungssuchenden. 

Also muss man feststellen:

Vereinbarkeit ist wohl nicht gegeben gewesen, wenn Gerichte sich um Schlammschlachten nach der Betreuungsscheidung zu kümmern haben!

Im Gegenteil:

Ein solches Urteil ist ein Armuts- und Versagenszeugnis aller Beteiligten. Und es ist ein sichtbares Indiz dafür, dass das Wort Elternpartnerschaft ebenfalls aus dem Betreuungs-Vokabular gestrichen werden darf, wenn sie nicht gelebt wird.

Elternpartnerschaft ist in der aktuellen Betreuungslandschaft meistens nichts weiter als ein beschönigender Witz von Amts wegen, wenn die sogenannten Partner - Eltern und Kindertagespflegepersonen - von Jugendhilfeträgern und/oder Vermittlungsagenturen einander "zugewiesen" wurden.

Mal ehrlich, haben Sie so Ihren Ehepartner gewählt?

In Beziehungen käme das einer Zwangheirat gleich, die auch kaum Chancen auf Frieden, Freude und Eierkuchen hat.

Das Urteil ist schlussendlich das Ergebnis von:

>> verfügbarer Platz zu irgendeinem Kind <<

Kindertagespflege mit Niveau

zeichnet sich dadurch aus, dass sie eben gerade nicht tut, was in Kita-Einrichtungen Gang und Gebe ist. Hier wird jedes Kind aufgenommen, dass es durch die Wartelisten geschafft hat. Es gibt keinen Spielraum in Sachen Konzept, in Sachen Personal - Eltern müssen nehmen, was ihnen vorgesetzt wird. 

Die Tagespflege hat hier ganz andere feinfühlige Möglichkeiten:

Tagespflegepersonen sollten nur solche Eltern und Kinder wählen, die zu ihnen und ihrem Konzept, formale Aspekte inbegriffen, passen. Und Eltern, die wirklich gut für ihr Kind sorgen möchten, sollten auch nur dann bei einer Tagesmutter bleiben, wenn sie selbst sich so wohl fühlen, dass ihrem Kind das Signal gesendet wird: Hier geht mit den Erwachsenen untereinander alles in Ordnung. Denn Kleinstkinder spiegeln im Betreuungsalltag das Verhältnis beider wider. Möchte man also verantwortungsbewusst eine familienergänzende Bindung für sein Kind erreichen, stehen beide Seiten in der Verantwortung, dass ein Bezugspersonenwechsel unterbleibt! 

Wir im Wigwam leben das täglich:

Wir veranstalten Besuchsrunden für alle! Eltern besuchen und vergleichen mehrere Kinderstübchen und Betreuungsfamilien mit dem Ergebnis, dass sie erstmalig erfahren, was es alles gibt. Infolge verschieben sich erfahrungsgemäß die Wünsche und Prioritäten.

Tagesmütter und -väter laden unter unserem Dach auf einen freiwerdenden Platz mehrere Elternpaare ein, um auszuloten, welches Paar und welches Kind zum eigenen Konzept wirklich langfristig passt; mit dem Ergebnis, dass unsere Erzieher und Pädagogen beruflicherseits glücklich sind, ihr Konzept vielfältig und hochwertig ausleben und schlussendlich uns und den Kindern lange erhalten bleiben!

Und noch etwas ist hier für einen läppischen gerichtlich zurück eroberten elterlichen Euro geschehen:

Es fließt neues Wasser auf die althergebrachten Zuzahlungsverbots-Mühlen , denn jetzt geraten klamme Kommunen wieder unter einen Druck, den sie nur nach unten an die betreuenden Tagespflege-Hände weiter geben können! Und andere Eltern werden aufsatteln - sich auf dieses Urteil berufen.

BRAVO

Auszüge aus dem Urteil:

>> Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen von Eltern an Tagesmutter für Kinderbetreuung erstatten. Eltern können Jugendhilfeträger zur Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes auffordern. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Eltern die privat gezahlten Beträge erstatten muss, die diese an die Tagesmutter im Rahmen eines Betreuungsvertrages zu entrichtet hatten. Im konkreten Fall ging es letztlich um die Zuzahlung von einem Euro für jede Betreuungsstunde, die die Tagesmutter neben den Zahlungen des Jugendhilfeträgers von den Eltern zusätzlich erhielt. Nicht alle Zusatzbeiträge sind erstattungsfähig. Das Verwaltungsgericht Darmstadt stellt in seiner Entscheidung allerdings klar, dass nicht alle Zusatzbeiträge erstattungsfähig sind. Dies gelte insbesondere für Zusatzleistungen, wie beispielsweise Verpflegungskosten. Außerdem blieben die Eltern nach wie vor verpflichtet, die Beträge, die für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter aufgrund einer Satzung festgelegt seien, selbst zu zahlen, sofern sie nicht ausnahmsweise hiervon befreit seien. Eltern können nur gegen Zusatzbeträge arbeitende Tagesmütter ablehnen Weiter stellt das Verwaltungsgericht klar, dass die Eltern die Betreuung durch Tagesmütter, die einen Zusatzbetrag verlangen, ablehnen können. Denn der Träger der Jugendhilfe erfülle seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Eltern des zu betreuenden Kindes bereit sei. Ausbleibende Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes kann zu Kostenerstattungsanspruch der Eltern gegenüber Jugendhilfeträger führen Könne der Jugendhilfeträger keine Tagesmutter zur Verfügung stellen, die ohne Zuzahlung arbeite, so hätten die Eltern gegen den Jugendhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der privaten Zuzahlungen. In der Praxis können daher Eltern, die private Zuzahlungen an Tagesmütter leisten, den Jugendhilfeträger um Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes auffordern. Ist dieser hierzu nicht in der Lage oder kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann dies zu einem Kostenerstattungsanspruch der Eltern gegenüber dem Jugendhilfeträger führen. <<

*Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 13.09.2016 - 5 K 404/14.DA -, zitiert aus kostenlose-urteile.de vom 26.09.2016

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