Saturday, 1. February 2003

Autor: Susanne Rowley

Umfrageergebnisse / Tagesmutter oder Kinderfrau? / Urteil uneheliche Kinder

Liebe Wigwam-Freunde,  

Das neue Jahr ist gar nicht mehr so jung und sicher freuen Sie sich alle, wie wir auch, dass der Frühling bald Einzug hält. Bei uns in den Wigwam-Büros gehts jedenfalls seit Anfang des Jahres wieder äußerst hektisch her und; viel neues gibt es zu berichten.

Ergebnis der Umfrage "Klaps auf den Po"

Erstaunlicherweise haben uns zu diesem Thema nur wenige Briefe erreicht.

Zudem haben nur Tagesfamilien geschrieben. Und auch in diesen Briefen ging es nicht um Probleme mit den Tageskindern, sondern die Äußerungen bezogen sich ausschließlich auf die grundsätzliche Erziehungseinstellung zu diesem Thema. Die meisten schrieben uns jedenfalls, dass sie sich vor Beginn ihrer Erziehungszeit einmal fest vorgenommen hatten, ganz ohne Klape auf die Windel etc. auszukommen. Sie berichteten uns, wie schwierig es dann in der Realität ist, dieses Ansinnen auch durchzuhalten. Eine Tagesmutter stellte bei sich fest, dass es immer dann zu kleinen Patschen auf die Händchen kommt, wenn sie sich selbst seelisch nicht im Gleichgewicht fühlt. Das spüre ihre Tochter und diese verhalte sich dann auch von morgens ab schon unausstehlich. Sie stellte also fest, dass die Spirale, die dann im Klaps auf die Händchen endet, sich bereits am frühen morgen zu drehen beginnt. Eine andere Tagesmutter schrieb uns, dass sie solche Gefühle zwar kenne, sich aber strengstens verbiete, einen Klaps auszuteilen. Sie ist fest davon überzeugt, dass besonders die Kleinkinder überhaupt keinen Lerneffekt nach einem Klaps mitnehmen. Sie glaubt, dass es immer einen Ausweg geben muß und sieht die Hauptursache in der allgemeinen Überforderung der Mütter. D.h., sie vertritt den Standpunkt, dass zur Vermeidung von Gewalt jeglicher Art wesentlich früher angesetzt werden muß; nicht erst in der Situation selbst. Mütter sollen auch nach sich selbst schauen, sich Freiräume zu schaffen, um sich entspannt der Erziehungsarbeit widmen zu können. Sie zählte übrigens auch das Anschreien schon zur Ruprik Gewalt am Kind. Eine andere Tagemutter erzählte uns, wieviele Mütter in ihren Augen ihre Kinder von Beginn an zu überfordern scheinen. Es werde erwartet, dass sie Versuchungen wiederstehen, und selbsttätig einen riesen Bogen um die offen daliegende Schokolade zu ziehen. Die Konflikte würden also heraufbeschworen. Sie ist der Meinung, dass eine Wohnung in jedem Alter des Kindes passend eingerichtet sein muß. Es sei nicht machbar, dass ein 1 1/2-jähriges bereits den Wert des Videorekorders zu schätzen wüßte. Sie findet viele Klapse von daher unnötig heraufbeschworen; es gäbe in ihrer Wohnung nicht viele Versuchungen; also habe sie diese Probleme auch nicht.

Eine andere Tagesmutter wiederum schrieb uns, dass die Eltern es wohl versäumt hätten, sich auf die neue Rolle umzustellen. Sie meinte damit vorrangig, dass z.B. die Ansprüche an die Sauberkeit im Wohnumfeld oft die gleichen blieben. Man müsse sich nur vor Augen halten, dass sich die Zeiten grundsätzlich geändert hätten. Saftflecken, Krümel auf dem Boden, Spielzeug wo man geht und steht gehörten jetzt nunmal zum Alltag. Runter mit den Ansprüchen an sich und die Familie - fordert sie.

Ausschnitte aus diesem Brief im Zitat: 

>>Nicht nur Kinder brauchen immer die Erfahrung etwas zu können und wert zu sein. Auch Eltern brauchen das Gefühl, Ihren Aufgaben gewachsen zu sein und ihre Sache gut zu machen. Für andere liebevoll sorgen kann man doch nur, wenn man Anerkennung durch den Partner und andere erfährt. Wenn man sich ausgelaugt und erschöpft fühlt, nicht mehr weiß, wo einem der Kopf steht, dann schimpfen wir ohne Ende, obwohl wir spüren, dass unser Kind für unsere Gereiztheit und Ungeduld gar nichts kann. Dann ist es höchste Zeit, etwas zu ändern und etwas für sich zu tun. Zudem habe ich mir überlegt, was von den Dingen, die ich den ganzen Tag mache, wirlich wichtig ist. Manches davon ist wirklich lächerlich und einfach eine Einstellungssache. Ein unaufgeräumtes Kinderzimmer kann plötzlich in einem ganz anderen Licht erscheinen, wenn ich einfach tief durchatme und dann auf einmal zufrieden meinen Sohn mittendrin spielen sehe. Wenn ich den Wust von Aufgaben sich vor mir auftürmen sehe, versuche ich das in kleinere Portionen aufzuteilen und frage mich: Muss ich die Wäsche wirklich sofort erledigen - kann das nicht auch später noch gemacht werden? Muss das schmutzige Geschirr sofort weggeräumt werden, oder kann ich nicht erst noch mit meinem Sohn schmusen, und die Fragen meines älteren Sohnes beantworten? Auch ein klingelndes Telefon muß nicht immer Gehör finden; wer was wichtiges will, wird wieder anrufen. Seit ich so denke, schenke ich meinen Kindern kurze aber intensivere Aufmerksamkeit. Das ist auf jeden Fall besser als die vorher nur halbherzig geopferte halbe Stunde, die niemanden zufrieden stellt, weil ich nebenher noch was andres zu erledigen versuchte.... <<

Über weitere E-Mails unter info_at_wigwam.de würden wir uns sehr freuen.

Entscheidungshilfe Tagesmutter oder Kinderfrau

Wie Sie alle wissen, widmet sich Wigwam aus gutem Grunde hauptsächlich der Betreuungsform "Tagesmutter". D.h., die Kinder werden im Hauhalt einer anderen Familie betreut. 2 bis 3  x in der Woche kamen und kommen immer schon die Nachfragen nach einer Kinderfrau, die ins Haus kommt. Viele Eltern sind unsicher, welche Betreuungsform für sie die beste ist. Denn eines wollen die Eltern auf keinen Fall - einen vorzeitigen Wechsel der Bezugsperson ihres Kindes. Welche Gedanken Sie sich bezüglich der einzelnen Formen machten sollten und welche Vor- und Nachteile jeweils damit verbunden sind, zeigen wir Ihnen auf. Zunächst aber schauen wir uns mal die rechtliche Seite an.

Eine Tagesmutter betreut Kinder in ihrem eigenen Haushalt. Sie kann zusätzlich zu ihren eigenen Kindern weitere drei Kinder betreuen. Ab dem vierten Kind ist eine Erlaubnis vom Jugendamt notwendig, siehe §44 KJHG. Sie ist selbständig tätig. Alle Einnahmen aus der Betreuungstätigkeit sind einkommensteuerpflichtig. (Ausnahme: wenn das Betreuungsgeld aus öffentlichen Kassen bezahlt wird.) Betriebskostenpauschalen pro Kind und Monat werden vom Finanzamt steuerfrei anerkannt, vorausgesetzt die Betreuung findet nach bestimmten vorgegebenen Staffelungen statt. (Hier können Sie unser Merkblatt „Das Steuer-Einmaleins“ für Tagesmütter anfordern)

Eine Kinderfrau betreut Kinder im Haushalt der Eltern, ohne Begrenzung der Kinderzahl. Ihre Tätigkeit ist ein Arbeitsverhältnis, d.h., die Eltern sind Arbeitgeber und müssen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen befolgen: Steuerabgaben, Leistungen der Sozialversicherungen und die gesetzliche Berufsunfallversicherung. Die Bezahlung erfolgt als geringfügig Beschäftigte bis unter 15 Stunden pro Woche oder mit Steuerkarte. Eltern erhalten in ihrer Funktion als Arbeitgeber eine Beratung und Unterstützung von ihrer Krankenkasse, beim Arbeitsamt und beim Tagesmütter-Bundesverband. Die Kinderfrau kann auf Honorarbasis arbeiten, wenn die Tätigkeit unregelmäßig oder auf eine begrenzte Zeitdauer (unter drei Monaten) angelegt ist – muss aber schriftlich vereinbart werden – dann gelten die rechtlichen Bestimmungen für Selbständige. Für die Kinderfrau gilt nicht die steuerfreie Betriebskostenpauschale wie bei der Tagesmutter

Versicherung

Die Tagesmutter und Kinderfrau übernehmen die Aufsichtspflicht und haften somit für Schäden aus der Aufsichtspflichtverletzung: Personenschäden an dem Tageskind und/oder Sachschäden gegenüber Dritten verursacht durch das Tageskind. Ausführliche Erklärungen dazu entnehmen Sie dem Merkblatt „Versicherung“.(Wenn Sie es noch nicht haben, kann es angefordert werden). Erhalten Tagesmütter und Kinderfrau die Betreuungskosten vom Jugendamt, so hat das Jugendamt die Tagespflegeperson zu versichern bzw. die Kosten der Versicherung zu ersetzen, weil diese zu den „entstehenden Aufwendungen“ gehören.

Welche Form denn nun?

Welche Form sie nun mehr interessiert, hat nicht nur mit dem "Geldbeutel" zu tun; sicher ist die Form der Kinderfrau ohnehin die teurere Version. Wichtig ist auch, wieviel Bertreuungszeit - also Arbeitszeit für die Kinderfrau - Sie anbieten können. Demzufolge ist auch der persönliche Hintergrund der Kinderfrau entscheidend. Wenn Sie Ihre Hauptpriorität auf die Langfristigkeit legen, d.h., sich und Ihrem Kind einen Wechsel der Bezugsperson ersparen möchten, dann rät Wigwam Ihnen bei der Wahl ganz genau hinzuschauen. 

Die Gegebenheiten, die Sie einer Kinderfrau für ein zufriedenstellendes und langfristiges Verhältnis bieten sollten, sind sehr umfangreiche und selten alle zu erfüllen. Betrachten wir diese Behauptung einmal näher: Eine Kinderfrau, die zu Ihnen nach Hause kommt, hat selbst keine kleinen Kinder mehr zu versorgen, sonst könnte sie ja nun nicht zu Ihnen nach Hause kommen. Wenn diese Frau nun auch noch allein stehend ist und keinen Partner hat, der mit für den Lebensunterhalt sorgt, dann muß sie wie alle Menschen für ihr finanzielles Auskommen ausreichend sorgen. D.h., sie ist darauf angewiesen, 5 Tage/Woche zu Ihnen kommen zu können. Können Sie das bieten? Ein Bsp.: Wenn diese Frau nun an nur 2 vollen Tagen und einem halben zu Ihnen kommen soll, dann ist diese Kinderfrau - wenn sie die Stelle bei Ihnen annimmt - darauf angewiesen, nun noch einen Job zu finden, der die verbleibende Zeit füllt. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht immer gelingt, ist erfahrungsgemäß sehr hoch. Wahrscheinlicher ist nach unserer Erfahrung, dass sie eine andere Vollzeit-Stelle findet und bei Ihnen somit irgendwann kündigen wird.

Studentinnen sind auch nicht die befriedigende Lösung, da diese oft nur über einen kurzen Zeitraum der Semesterferien zur Verfügung stehen. Rentnerinnen haben wiederum das Problem nicht viel hinzuverdienen zu dürfen. Das gleiche gilt für arbeitslose Frauen und erst recht für sozialhilfeempfangende Damen. Welche Frauen bleiben uns dann noch, um Langfristigkeit besser garantieren zu können? Es ist die verheiratete Frau, die mit 2 bis 4 Tagen in der Woche zufrieden sein möchte. Oder es es ist die alleinstehende Dame, die bei Ihnen finanziell und stundenmäßig ihre Auslastung findet. Dann gäbe es noch die junge Erzieherin, die auf dem freien Arbeitsmarkt noch nicht fündig geworden ist. Aber auch diese wird zu recht versuchen, langfristig eine Stelle in einem Kindergarten ect. zu bekommen. Und wies der Teufel will, hat sie gerade dann eine Zusage, wenn die Betreuung bei Ihnen zu Hause just angelaufen ist.

Ich weiß, dass dies alles sehr negativ klingt. Aber es ist und bleibt mir ein Anliegen, Ihnen eine langfristige Lösung anzubieten. Die Tagesmutter im Erziehungsurlaub, die in der Regel eingebunden ist in Familie und Haushalt, ist und bleibt die entspanntere Lösung. Dies zeigen nun mal 10 Jahre Vermittlungsarbeit bei Wigwam.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden

Sicher haben Sie es der Presse bereits entnommen. Die von vielen Vätern unehelicher Kinder lang erwartete Entscheidung ist am 29.01.03 getroffen worden. Mit dieser Entscheidung wird den Vätern wieder einmal klar, wie schwer es ist, Rechte für sich zu erkämpfen. Leitsätze zum Urteil des 1. Senats möchten wir Ihnen hier nun zugänglich machen:

1.

Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.

2.

Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

3.

In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.

4.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

5.

Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zuammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetztes am 1. Juli 98 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotzt entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

*Quelle Bundesverfassungsgericht zum vollständigen Urteil

So, das wars für heute und von dieser Stelle. Über reichlich Post von Ihnen, Kritik, Fragen oder Anregungen freut sich wie immer

Ihre Susanne Rowley

Wigwam 1994
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