Saturday, 1. December 2001
Steuern mindern Kinderbetreuungskosten ab 01.01.2002 / Versicherung Tagespflegeperson
Hallo liebe Wigwam-Freunde,
das Jahr neigt sich dem Ende zu - die Familien bereiten sich auf Weihnachten vor - doch bevor Sie feiern können, komme ich nochmal mit Neuigkeiten auf Sie zu.
Gesetzesänderung
Die steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten ändert sich ab dem Jahr 2002 gravierend! Das zweite Gesetz zur Familienförderung bringt das "Aus" für das sogenannte "Dienstmädchenprivileg". Ab 01.01.02 sind Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Für Familien mit Kindern unter 14 Jahren ergibt sich aber eine Alternative - die Kinderbetreuungskosten. Ich zeige Ihnen im folgenden Beitrag, wie Sie von der neuen Abzugsmöglichkeit profitieren.
Steuern mindern mit Kinderbetreuungskosten
Ab dem 01.01.2002 können Eltern Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen (§33c Einkommensteuergesetz). Der Abzug ist auf 1500 Euro je Kind begrenzt. Außerdem werden nur Aufwendungen berücksichtigt, die 1.548 Euro übersteigen.
Beispiel
Familie Fliege hat 2 Töchter, acht und zehn Jahre alt. Die Kinderbetreuerin erhält im Jahr 2002 insgesamt 6.000 Euro. Die abzugsfähigen Betreuungskosten ermitteln sich wie folgt: Zahlungen für Kinderbetreuung 6.000 Euro ./. Selbst zu tragender Anteil (2 x 1.548 Euro) 3.096 Euro __________________________________________________________________ = 3.904 Euro jedoch maximal (2 x 1.500 Euro) 3.000 Euro __________________________________________________________________ Von den gezahlten 6.000 Euro kann Das Ehepaar Fliege im jahr 2002 3.000 Euro als Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG geltend machen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein Betreuungskosten dürfen sie nur für Kinder geltend machen, die jünger als 14 Jahre sind oder wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Als Eltern müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind berufstätig, befinden sich noch in Ausbildung, sind körperlich, geistig oder seelisch behindert oder Sie sind krank, wobei die Krankheit mindestens drei Monate andauern muss oder im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung eingetreten sein muss. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen.
Tipp
Berufstätig ist man bereits, wenn man einer Beschäftigung nachgeht, um Geld zu verdienen. Ein 630-DM-Job reicht aus. Um Kinderbetreuungskosten abziehen zu können, muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen. Großeltern haben also keinen Anspruch. Ein Abzug scheidet auch aus, wenn der berufstätige Vater die Mutter anstellt oder umgekehrt. Ausnahme: Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betreut ein Partner (kein Kindschaftsverhältnis zum Kind) das Kind des anderen. In diesem Falle können Sie ein Kinderbetreuungsverhältnis abschließen.
Tipp
Die Betreuungskosten können Sie je Kind berücksichtigen; d.h.: Haben Sie 4 Kinder, dürfen Sie maximal 6.000 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wo sich ihr Kind während der Betreuung aufhält, spielt für den Abzug keine Rolle mehr! Es kann also auch außer Haus betreut werden!
Aufteilung bei getrennt lebenden Eltern wichtig
Leben die Eltern getrennt, darf jeder Elternteil Kinderbetreuungskosten geltend machen. Dabei muss jeder Elternteil von seinen geleisteten Zahlungen 774 Euro selbst tragen. Vom übersteigenden Betrag dürfen maximal 750 Euro je Kind steuermindernd berücksichtigt werden. Um die Steuervorteile optimal auszuschöpfen, ist eine richtige Verteilung der Aufwendungen nötig. Das zeigt folgendes Beispiel: Heinz und Gerda Adler leben getrennt. Ihre gemeinsame Tochter lebt einen Teil des Jahres bei ihrem Vater, den anderen Teil bei ihrer Mutter. Die Betreuungskosten betrugen 1.600 Euro im Jahr. Im ersten Fall haben beide die Kosten je zur Hälfte getragen. Im zweiten Fall übernimmt der Vater so viel Kosten, dass er nach Abzug seiner Selbstbeteiligung 750 Euro in voller Höhe abziehen kann.
1. Jeder trägt die Hälfte (ungünstige Aufteilung) ______________________________________________________________________________ Heinz Gerda ______________________________________________________________________________ Nachgewiesene Betreuungskosten 800 Euro 800 Euro ______________________________________________________________________________ Selbst zu tragender Anteil 774 Euro 774 Euro ______________________________________________________________________________ Abzugsfähig 26 Euro 26 Euro ______________________________________________________________________________
2. Ein Partner leistet mehr (günstige Aufteilung) ______________________________________________________________________________ Nachgewiesende Betreuungskosten 1.524 Euro 76 Euro ______________________________________________________________________________ Selbst zu tragender Anteil 774 Euro 774 Euro ______________________________________________________________________________ Abzugsfähig 750 Euro 0 Euro ______________________________________________________________________________ Durch die günstige Aufteilung können die Adlers statt 52 Euro nunmehr 750 Euro als Kinderbetreuungskosten absetzen.
So muss die Kinderbetreuerin die Einnahmen versteuern
Die Zahlungen stellen bei der Kinderbetreuerin steuerpflichtige Einnahmen dar. Ist sie selbständig tätig, brauchen Sie sich um die Versteuerung nicht zu kümmern. Liegt aber ein Arbeitsverhältnis vor (z.B. bei Weiterbeschäftigung Ihrer ehemaligen Haushaltshilfe), sind Sie Arbeitgeber und müssen je nach Art des Arbeitsverhältnisses Lohnsteuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Tipp
Die Kinderbetreuungskosten können Sie unabhängig davon abziehen, ob und in welcher Höhe Sie Beiträge zur Rentenversicherung davon abziehen, ob und in welcher Höhe Sie Beiträge zur Rentenversicherung für Ihre Kinderbetreuerin leisten. D.h.: Sie können auch eine 630-DM-Kraft als Kinderbetreuerin beschäftigen (pauschaler Arbeitgeber-Beitrag von 12 Prozent zur Rentenversicherung.
Versicherung für Tagespflegespersonen
Obwohl Wigwam in umfangreichem Maße immer wieder über die Versicherungsbestimmungen aufklärt, merken wir in der Beratungsarbeit, dass hier immer noch Unsicherheit herrscht. Besondere Verwirrung herrscht auch hier in der Unterscheidung Kinderfrau/Tagesmutter: Personen, die im Auftrag der Eltern Kinder in Tagespflege gemäß §23 Kinder- und Jugendhilfegesetz, betreuen, übernehmen für einen begrenzten Teil des Tages die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern. Damit haften Tagespflegepersonen für Schäden, die aus fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen. Das gilt für Tagesmütter (Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt) gleichermaßen, wie für Kinderfrauen im Haushalt der Personensorgeberechtigten! Für selbständig tätige Tagespflegepersonen (Tagesmütter) kann es sehr sinnvoll sein, eine persönliche Unfallversicherung abzuschließen, um zum eigenen Gesundheitsrisiko auch den Verdienstausfall durch einen Unfall abzusichern. Für Kinderfrauen müssen die Eltern eine Betriebsunfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft abschließen (gesetzliche Pflicht!!). Selbst wenn die Eltern es versäumen, ist es nicht zum Schaden der Kinderfrau. Sie kann den Unfallschaden trotzdem dort melden! Wenn Sie ausführliche Informationen wünschen, dann wenden Sie sich an eines unserer Wigwam-Büros und fordern unser "Merkblatt zur Versicherung für Tagespflegepersonen an". Sie erhalten dies kostenlos!
Ein besinnliches Weihnachtsfest wünscht Ihnen von Herzen
Susanne Rowley