Tuesday, 1. August 2006

Autor: Susanne Rowley

Stellungnahme des Verbandes Alleinerziehender VAMV

Zum Elterngeld


Hallo liebe Wigwam-Freunde, 

Die Wigwam-Sommerpause ist vorbei - und so langsam arbeite ich mich zunehmend erfolgreich durch Berge von Post und Betreuungsanfragen, die während der letzten 3 Wochen bei uns eingegangen sind. Wegen der Sommerpause erreicht Sie dieses Jahr die Ausgabe des Info-Briefes August erst heute. 

Zum Thema Elterngeld

erreichte uns eine

Stellungnahme des VAMV-Bundesverbandes

(Verband allein Erziehender Mütter und Väter). Diese Stellungnahme möchte ich Ihnen ungekürzt in Orginalfassung und unkommentiert zur Verfügung stellen, denn auch unter den Wigwam-Mitgliedern gibt es einen großen Anteil allein Erziehender Mütter und Väter. 

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (Stand 12.05.2006)  Vorbemerkung Der VAMV begrüßt ausdrücklich die mit dem Elterngeld beabsichtigte Absicherung von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes. Durch den Mangel an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren muss bisher wenigstens ein Elternteil vorübergehend die Erwerbstätigkeit unterbrechen, Elternzeit beanspruchen und gegebenenfalls Bundeserziehungsgeld beziehen. Alleinerziehende, die über kein zusätzliches Partnereinkommen verfügen, sind bisher in der Elternzeit zusätzlich auf den Bezug von Leistungen des SGB II angewiesen. Für sie stellt das Elterngeld als Lohnersatzleistung eine längst überfällige Maßnahme zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dar. Dennoch beinhaltet der vorliegende Gesetzentwurf einige Punkte, die aus Sicht des VAMV dringend der Änderung bedürfen. Der VAMV beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die gesetzlichen Regelungen, die mittelbar oder unmittelbar Auswirkungen für Einelternfamilien haben. Dies sind die folgenden:

  1. Die Ausgestaltung des Mindestbetrages und dessen Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 5, § 4 Abs. 2  Satz 3)
  2. Die Ausgestaltung der Teilzeiterwerbstätigkeit während der Elternzeit (§1 Abs. 6)
  3. Die Verteilung des Bezugszeitraumes bei getrennten Eltern (§ 4 Abs. 3  insbesondere Satz 3)
  4. Der Bezugszeitraum für angenommene Kinder (§ 4 Abs. 1 Satz 2)
  5. Die Option der Dehnung auf zwei Jahre (§ 6)
  6. Notwendige ergänzende politische Maßnahmen

1. Der Mindestbetrag des Elterngeldes und dessen Bezugszeitraum § 2 Abs. 5 Das Elterngeld soll es laut Zielstellung beiden Elternteilen ermöglichen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es soll außerdem die Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermeiden und eine Anerkennung und Unterstützung aller gelebten Familienmodelle leisten. Diese Zielsetzung wird mit dem Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro nicht gewährleistet. Im Gegenteil: Die Höhe entspricht dem bisherigen Erziehungsgeld, das im Gesetzentwurf zu Recht als nicht absichernd bewertet wird. Eltern im ALG-II-Bezug bleiben von der Leistung abhängig. Da der Mindestbetrag für maximal 12 Monate bezogen werden kann, stellt dies gegenüber dem bisherigen Erziehungsgeld faktisch eine Halbierung für die Familien dar, die es besonders nötig hätten.  § 4 Abs. 2 Satz 3 Grundsätzlich lehnt der VAMV den Bezugszeitraum von 12 Monaten plus zwei Bonusmonate ab. Diese Ausgestaltung ist politisch inkonsequent und läuft der ursprünglichen Konzeption des Gesetzes entgegen. Wenn dennoch ein 14-monatiger Bezugszeitraum angestrebt wird, darf dies nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung erwerbstätiger Eltern führen. Der Bezug der zwei zusätzlichen Monate muss unabhängig von einer Erwerbstätigkeit möglich sein.

  • Die Ausgestaltung des Mindestbetrages führt zu einer Zweiteilung in der Bevölkerung: Diejenigen, die auf hohem Niveau erwerbstätig sind, erfahren durch das Elterngeld eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand. Für die, die ohnehin unterhalb der Armutsrisikogrenze von Leistungen des SGB II leben, stellt die Verkürzung des Bezugszeitraumes eine radikale Verschlechterung dar. Das Elterngeld soll gemäß der Begründung „gegenseitige Anerkennung der Lebensentwürfe fördern“. Faktisch wird diese Anerkennung mit zweierlei Maß bemessen, wobei nicht-erwerbstätige Eltern weniger Anerkennung erfahren als erwerbstätige.

2. Ausgestaltung der Teilzeiterwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6) Eltern können auch während der Elternzeit bis zu 30 Stunden in Teilzeit arbeiten und erhalten den entfallenden Lohn zu 67 Prozent als Elterngeld ersetzt. Für Tagespflegepersonen gilt, dass sie unabhängig von der Zahl der Stunden nicht mehr als fünf Kinder betreuen dürfen. Bestrebung der Bundesregierung ist es, wie im TAG angekündigt und wie es auch in der Stellungnahme zum siebten Familienbericht heißt, die Tagespflege der Kindertageseinrichtung gleichzusetzen. Es ist daher unverständlich, dass es zur Arbeitszeitgestaltung von Tagespflegepersonen eine Sonderregelung gibt. Tagespflege ist ebenso wie andere Erwerbstätigkeit nach Stunden zu bemessen und wird auch nach Stunden entlohnt.

  • Daher muss die Arbeitszeitbegrenzung auf 30 Wochenstunden auch für Tagespflegepersonen gelten.

3. Verteilung des Bezugszeitraumes bei getrennt lebenden Eltern (§ 4 Abs. 3 Satz 3) Der VAMV bewertet die vorliegende Regelung zu Müttern und Vätern mit alleiniger Sorge positiv. Es ist sinnvoll, dass diese Eltern die Möglichkeit haben, das Elterngeld 14 Monate zu beziehen oder gegebenenfalls dem anderen Elternteil die Elternzeit zu ermöglichen. Unverständlich erscheint dem VAMV die Regelung für die Fälle, in denen die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist. Es ist schwer feststellbar, was ein in diesem Sinne unmöglicher Fall wäre.

  • Der VAMV rät, sowohl den Passus der Kindeswohlgefährdung als auch den der „un-möglichen Betreuung“ zu streichen und auf die Ausführungsbestimmungen zu verweisen. Es könnte so eine Prüfung von strittigen Fragen anhand der einzelnen Fälle erfolgen. Es ist aus Sicht des VAMV gut, dass Eltern mit gemeinsamer Sorge die Möglichkeit erhalten, sich die Betreuung des Kindes zu teilen, unabhängig davon ob sie getrennt leben oder nicht.

4. Der Bezugszeitraum für angenommene Kinder (§ 4 Abs. 1 Satz 2) Der VAMV begrüßt, dass es für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme im Haushalt leben, eine Flexibilisierung des Bezugszeitraumes bis zum achten Lebensjahr des Kindes gibt. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass es auch in anderen Lebensphasen im Zusammenleben mit Kindern als direkt nach der Geburt zu erhöhtem Betreuungsaufwand kommen kann.

  • Dies gilt aber nicht nur für Eltern angenommener Kinder. Es ist daher sinnvoll, die Flexibilisierungsoption für alle Familien zu ermöglichen.

5. Option der Dehnung auf zwei Jahre (§ 6) Mit der Verlängerungsoption erhalten Väter und Mütter in der Elternzeit die Möglichkeit, die Hälfte des Elterngeldes über zwei Jahre zu beziehen. Aus Sicht des VAMV läuft diese Option der Intention des Gesetzes entgegen. Das Elterngeld soll einen Anreiz zur frühen Rückkehr in das Erwerbsleben schaffen. Darüber hinaus wird angestrebt, die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Elternteils in der Erziehungszeit zu ermöglichen. Beide Zielsetzungen werden nicht erreicht, wenn die Möglichkeit geschaffen wird, das Elterngeld über zwei Jahre auf niedrigem Niveau zu beziehen. Zudem ist dies nur sinnvoll, wenn das Elterngeld über 600 Euro beträgt. Für alle anderen Fälle würde eine Dehnung auf zwei Jahre eine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Erziehungsgeld bedeuten. *Quelle VAMV-Bundesverband   Wenn Sie Kritik oder Anregungen zu diesen Aussagen geben möchten, so freue ich mich wie immer über Post von Ihnen. liebe Grüße

Ihre Susanne Rowley

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