Tuesday, 1. May 2007

Autor: Susanne Rowley

Qualifizierungskurs für Tagesmütter / Schwachstellen TAG & KICK

Hallo liebe Wigwam-Freunde,   Unsere Themen heute:

  1. Qualifizierungskurs für Tagesmütter
  2. Gezahlte Gelder aus öffentlicher Hand für Tagesfamilien ab 2008 nicht steuerfrei.
  3. Schwachstellen in der Umsetzung TAG und KICK

1. Qualifizierungskurs für Tagesfamilien Raum / Alzey

am 8.5.07 startet in Alzey ein weiterer Qualifizierungskurs. Die Unterrichtsstunden finden Die. und Don. in der Zeit von 8.15 - 12.15 statt ( plus 1.Hilfe-Kurs und 20-stündiges Praktikum). Der Kurs endet mit möglicher Zertifizierung am 4.10.07, während der Sommerferien findet kein Kurs statt. Anmeldungen nimmt die KVHS Alzey, T. 06731/ 494740 entgegen. 2. Neuregelung Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege / ab Veranlagungszeitraum 2008! *Bezugsquelle: Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. bis 16. März 2007 in Berlin (ESt II/07, TOP 9). Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Kindertagespflege vereinnahmte Gelder ab 2008 folgendes: Kindertagespflege Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel; § 3 Nr. 11 und 26 EStG sind nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. Der Tagespflegeperson werden nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung vom Träger der Jugendhilfe erstattet. Diese Erstattungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Der Tagespflegeperson bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen; dazu gehören zum Beispiel folgende tätigkeitsbezogene Aufwendungen für:

  • Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel
  • Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,
  • Kommunikationskosten,
  • Weiterbildungskosten,
  • Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend,
  • Fahrtkosten,
  • Freizeitgestaltung. 

Wichtig: Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die vorhergehenden BMF-Schreiben. 3. Schwachstellen TAG und KICK   Eine adäquate und bedarfsgerechte Kinderbetreuung ist wesentlich für die Umsetzung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Um eine gute Balance zwischen Familien- und Erwerbstätigkeit zu gewährleisten, benötigen Eltern eine zuverlässige, qualifizierte und flexible Betreuung für ihre Kinder. Hier spielt die Kindertagespflege insbesondere für Kinder im Alter unter drei Jahren eine bedeutsame Rolle.

Mit dem Inkrafttreten vom Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) wurde die Betreuung im Rahmen der Tagespflege der institutionellen Betreuung gleichgestellt. Wir waren und sind noch guter Hoffnung, dass sich die Neuregelungen auch in der Praxis so bewähren, wie vom Gesetzgeber angedacht. Denn eines muss den Politikern bewusst sein: Der Kindertagespflege kommt im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren eine sehr bedeutende Rolle zu. Neben der Möglichkeit sich  individuell auf den Betreuungsbedarf der Eltern auszurichten, hat die Kindertagespflege weitere Vorteile gegenüber der institutionellen Betreuung von Kindern. Sie kommt am ehesten der Betreuungsform nah, die der Familie von heute fehlt - Sie kann ein Netzwerk sein, ähnlich der Ursprungs- / Großfamilie von früher. Die gesetzlichen Neuregelungen können allerdings nicht über einige Schwachstellen im Bereich der Kindertagespflege hinweg täuschen, denn jedes Gesetz ist nur so gut, wie es in der Praxis denen, für die es erlassen wurde, auch hilft.

  • Tagesmütter verdienen immer noch viel zu wenig um den Lebensunterhalt und eine soziale Absicherung zu finanzieren.
  • Die Übernahme bestimmter Sozialabgaben durch die Städte und Kommunen steht nur einem Teil der Tagesmütter zur Verfügung
  • Die unterschiedliche Handhabung der Pflegeerlaubnis zur Begrenzung der Pflegeerlaubnis zwischen 5 anwesenden fremden Kindern und 5 fremden Kindern in Summe
  • Die Betreuung durch Tagesmütter/-väter sollte für Eltern nicht teurer sein als ein Krippenplatz
  • Die Betreuung von Kindern in angemieteten Räumen ist im Landesrecht nicht vorgesehen. Ein Zusammenschluss von mehreren Tagesmüttern in separaten Räumen außerhalb ihrer Wohnung ist deshalb nicht möglich. Hier besteht noch großer Diskussions- und Handlungsbedarf

Wigwam

setzt sich aus diesem Grund für folgende Verbesserungen ein: Eine konsequente und einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere:

  • die einheitliche Auslegung der Begrenzung der Pflegeerlaubnis auf bis zu 5 gleichzeitig anwesenden fremden Kindern
  • ein flächendeckendes regelmäßiges Angebot von Qualifizierungskursen für Tagesmütter lt. dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitut e.V. (DJI)
  • Eine angemessene Bezahlung von Tagespflegepersonen incl. einer Verbesserung der sozialen Absicherung durch einheitliche Standarts
  • Die Möglichkeit zur Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege in angemieteten Räumen mit vereinfachter Betriebserlaubnis

Liebe Tagesmütter, liebe Eltern: schreiben Sie uns Ihre Praxiserfahrung - Kritik + Lob + Verbesserungsvorschläge -  mit der Umsetzung der neuen Gesetze. Wie haben Sie das bislang erlebt. Wir freuen uns auf eine rege Diskussion und Beteiligung. Denn nur wer mitmacht, kann auch etwas bewegen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen schönen Mai-Anfang.   Ihre Susanne Rowley

Wigwam 1994
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Termine nach Vereinbarung
Vereinbarkeitsberatung für (werdende) Eltern & Mitarbeiterfamilien in Kooperation Unternehmensbegleitung für PädagogInnen in professioneller Kindertagespflege

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für Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Bereich Forschung, Wissenschaft und Medizin
BioNTech SE Mainz
Universitätsmedizin Mainz