Thursday, 9. March 2017

Autor: Susanne Rowley

Pflegeerlaubnis Kindertagespflege. Ein bisschen geeignet gibt's nicht

Die Anzahl der betreuten Kinder, die in der Kindertagespflege erlaubt sind,

ist immer wieder ein Streitpunkt und Gegenstand vieler Nachfragen bei Wigwam.

Oft höre ich z.B. von Tagesmüttern und -vätern die Beschwerde, dass die Kinderzahl, die sie betreuen dürfen, aufgrund der Anwesenheit eigener Kinder vom Jugendhilfeträger eingeschränkt wurde.

Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden. Denn § 43 SGB VIII gibt hier sehr genau den gesetzlichen Rahmen vor.

Dort steht:

„Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern“.

Die Frage ist also, welche Kinder sind „fremd“. Dass die eigenen Kinder keine fremden Kinder sind, muss an dieser Stelle nicht näher erläutert werden.

Fremde Kinder wären z.B. Enkelkinder, oder Kinder von Verwandten, die zu Besuch kommen. Viele Tagesmütter und -väter glauben trotz des klar formulierten gesetzlichen Rahmen, dass der Jugendhilfeträger hier einen Ermessensspielraum hätte. Es ist richtig, dass das zuständige Jugendamt die Erlaubnis erteilt und über eine eventuelle Einschränkung auch entscheidet. Diese kann allerdings nicht willkürlich vorgenommen werden, sondern es muss – je nach Einzelfall - ein sachlicher Grund vorliegen.

Ein solcher könnte z.B. sein, dass die Größe der Betreuungsräumlichkeiten nicht ausreicht oder eine Tagesmutter als überfordert angesehen werden kann.

Noch deutlicher formuliert es Iris Vierheller in der ZET 04.2016:

>> Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. <<

Neben der Unterschreitung gibt es auch die Überschreitung der erlaubten Kinderzahl. Hier räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, dass die Erlaubniserteilung für ein sechstes Kind grundsätzlich möglich ist, wenn die Tagesmutter eine pädagogische Ausbildung vorweisen kann. Allerdings muss diese Möglichkeit im Vorfeld landesrechtlich geregelt worden sein.

Einige Gerichte haben sich in den letzten Jahren mit Fällen von Überschreitung der erlaubten Kinderzahl befasst, und die Konsequenzen der Überschreitung ebenso deutlich formuliert. Das sächsische Oberverwaltungsgericht z.B. sieht darin eine Pflichtverletzung, die die Eignung entfallen lässt und damit zur Entziehung der Erlaubnis führt.

Erwähnenswert ist dies deswegen, weil auch hier kein Raum für ein Ermessen gesehen wurde.

Heißt im Klartext: „Entweder ist jemand geeignet oder er ist es nicht“.

Dazwischen wird keine Grauzone gesehen.

Siehe: OVG Sachsen, 17.122015 – 4 A 253/15

Es lohnt sich also grundsätzlich ein Bundesgesetz und seine Handhabung auf allen Entscheidungsebenen genauer anzuschauen. Das empfehle ich sowohl solchen Tagesmüttern, die ihre Erlaubnis zu Unrecht eingeschränkt sehen, also auch solchen Tagesmüttern, die glauben, sie könnten in ihren eigenen 4 Wänden mal eben tun und lassen, was sie wollen.

Wer näher in diese und ähnliche Themen der Rechtsprechung einsteigen möchte, dem empfehle ich diese aktuelle Zusammenstellung von RA Iris Vierheller aus dem Februar 2017:

http://www.tagespflege.bayern.de/imperia/md/content/stmas/tagespflege/downloads/tagespflege_rechtsprechungsuebersicht.pdf

Herzliche Grüße

Susanne Rowley

Wigwam 1994
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