Sunday, 1. April 2007

Autor: Susanne Rowley

Neuregelung der Kindertagespflege ab 1.4.2007

Hallo liebe Wigwam-Freunde,

Wie Sie alle sicher nach und nach mitbekommen haben, hat es in der Kindertagespflege weitreichende Änderungen gegeben.

Mit diesen Änderungen soll die Tagespflege dem Angebot in Kindertagesstsätten gleichgesetzt werden. Die Stadt Mainz hat uns hierzu eine ausführliche Info-Schrift vorgelegt, die uns bald als versendbare PDF-Datei zur Verfügung gestellt werden soll. Bis dahin möchten wir Ihnen hier die wichtigsten Informationen vorab zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass es in anderen Kommunen außerhalb der Stadt Mainz zu einzelnen Abweichungen kommen kann; hierüber liegen uns noch keine Informationen vor.

Alle Eltern und Tagesfamilien können bei Ihrem zuständigen Jugendamt explizit nach Informationen fragen. Die Informationen aus diesem Info-Brief, können bei der Stadt Mainz, Jugendamt, in Form einer kompakten Info-Schrift mit allen notwendigen Vordrucken angefordert werden.

In den nächsten Info-Briefen haben wir sicher ausreichend Gelegenheit diese Neuregelungen anhand der gelebten Praxis abzuprüfen. Hier freue ich mich auf rege Beteiligung aller Eltern und Tagesfamilien.

Tagespflegegeld für die Betreuungsleistung

Als angemessener Geldbetrag für die Anerkennung der Betreuungs- und Förderleistung der Tagespflegeperson wird ein Tagespflegegeld bis zu 485,00 € mtl. (bezogen auf einen Betreuungsumfang von 40 Std. wöchtl.) gezahlt. Dies entspricht einem Stundensatz von 2,80 €.

Um einen Anreiz

für Tagespflegepersonen zu schaffen, die Qualifizierungsmaßnahmen nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zu absolvieren und ein entsprechendes Zertifikat beim Jugendamt zu erlangen, wird das Tagespflegegeld wie folgt gestaffelt:

Stufe 1 bei vorliegender Mindestvoraussetzung 2,27 € pro Std. ( 393,00 € mtl.) Stufe 2 bei Grundqualifikation (80 Stunden) 2,50 € pro Std. ( 433,00 € mtl.) Stufe 3 bei Grund- und Aufbauqualifikation/Zertifikat 2,80 € pro Std. ( 485,00 € mtl.)

Erläuterungen zu den Einstufungen:

Stufe 1 – Voraussetzungen: § Hausbesuch § Einzelgespräch § Vorliegen der persönlichen, fachlichen und räumlichen Voraussetzungen § Ärztl. Attest aller Familienmitglieder § Polizeiliche Führungszeugnisse aller Erwachsenen (auch volljährige Kinder) im Haushalt (kostenfrei mit Bescheinigung des Jugendamtes, die hierzu ausgestellt wird) § Weitere Unterlagen siehe Pflegeerlaubnis § Bereitschaft, an einer Qualifikationsmaßnahme teilzunehmen (Vordruck)

Stufe 2 – Voraussetzungen: § Siehe Stufe 1 § Abschluss einer Grundqualifikation § Abgeschlossene Fachausbildung · Erziehungsfachkraft · Kinderpflegerin · Soz.päd/soz. Arbeiter

§ Abschluss des 80stündigen Grundkurses nach dem DJI Curriculum § Bestätigung des Weiterbildungsträgers

Stufe 3 – Voraussetzungen: § Siehe Stufe1 § Abschluss der Grund – und Aufbauqualifikation/Zertifikat § Abschluss des 160stündigen Kurses nach dem DJI mit Prüfungsgespräch § Bei Vorliegen einer Fachausbildung kann das Prüfungsgespräch direkt angemeldet werden.

Die Berechnung des Tagespflegegeldes orientiert sich an den Betreuungsstunden pro Woche, und werden auf den ganzen Monat umgerechnet (= durchschnittlich hat ein Monat 4,33 Wochen).

Antragsverfahren für das Tagespflegegeld:

§ Die Eltern, deren Kind in Kindertagespflege betreut wird oder betreut werden soll, stellen einen schriftlichen Antrag beim Jugendamt § Entscheidend für die Zahlung des Tagespflegegeldes sind · der Monat des Antrages und · die anerkannten Betreuungsstunden

§ Mit eingereicht werden muss der Vertrag zwischen Eltern und Tagespflegeperson

§ Das Jugendamt prüft die Geeignetheit der Pflegestelle (Pflegeerlaubnis) und ob diese Betreuungsform für das Kind geeignet ist.

§ Die Auszahlung des Tagespflegegeldes erfolgt zur Monatsmitte direkt an die Tagespflegeperson.

§ Die Eltern werden gleichzeitig zur Zahlung eines Elternbeitrages herangezogen (s. pauschalisierte Kostenbeteiligung).

Hinweis: Über die Zahlung des Jugendamtes hinaus ist eine weitere private Zahlungsvereinbarung zwischen Eltern und Tagespflegeperson verhandelbar (Betreuungsvertrag).

Erstattungen für den Sachaufwand (gem. § 23 Abs. 2 Nr.1 SGB VIII)

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06.12.2006 festgelegt:

§ Pro Kind und Tag wird ein Betrag von 3,00 € (64,95 € monatlich) gezahlt. § Zur Berechnung wird eine Betreuungszeit von 40 Stunden/Woche zu Grunde gelegt. § Die Berechnung des Erstattungsbetrages orientiert sich nicht nur an den Betreuungsstunden pro Woche, sondern werden auf den ganzen Monat umgerechnet (= durchschnittlich hat ein Monat 4,33 Wochen). Somit werden pro Betreuungsstunde 0,375 € gezahlt und mit der Anzahl der monatlichen Betreuung multipliziert. § Bei einer Betreuungszeit von weniger oder mehr Stunden werden die Zahlungen entsprechend angepasst.

Unter Sachaufwand zur Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege ist u.a. im Sinne des Beschlusses zu verstehen:

§ Verpflegungskosten § Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren) § Ausstattungsgegenstände § Spielmaterial und Freizeitgestaltung § Pflegematerialien und Hygienebedarf

Antragsverfahren für die Erstattung des Sachaufwandes:

§ Ein Antrag ist hierzu nicht erforderlich, da sich der Erstattungsbetrag automatisch aus den Betreuungsstunden ergibt. § Die Erstattung des Sachaufwandes wird monatlich zusammen mit der Förderleistung durch das Jugendamt ausgezahlt. § Wird von den Eltern kein Antrag gestellt, kann auch der Sachaufwand der Tagespflegeperson nicht erstattet werden.

Erstattung der Kosten der Alterssicherung

Zu der „laufenden Geldleistung“ zählen nach § 23 Abs.2 Nr.3 SGB VIII auch die nachgewiesenen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung. Diese sind der Tagespflegeperson hälftig zu erstatten: Die Angemessenheit der Altersvorsorge richtet sich nach dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 78,00 € im Monat.

Gemäß dem Beschluss des Stadtrates vom 06.12.2006 erstattet die Stadt Mainz: § wenn die Tagespflegeperson 40 Betreuungsstunden wöchentlich leistet, maximal 39,00 € im Monat. § Die Auszahlung ist abhängig vom Betrag, den die Tagespflegeperson selbst geleistet hat, d.h. wenn sie 60,00 € im Monat für eine Lebensversicherung auf Rentenbasis bezahlt, dann können insgesamt maximal 30,00 € erstattet werden. § Der Erstattungsbetrag kann bei geringerem Wocheneinsatz geringer und bei höherem Einsatz höher ausfallen. § Die Berechnung des Erstattungsbetrages orientiert sich nicht nur an den Betreuungsstunden pro Woche, sondern werden auf den ganzen Monat umgerechnet (= durchschnittlich hat ein Monat 4,33 Wochen). Somit werden pro Betreuungsstunde 0,225 € gezahlt und mit der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden multipliziert.

Als Altersicherung werden anerkannt:

§ Gesetzliche Rentenversicherung § Lebensversicherungen auf Rentenbasis § Riester Rente, o. ä.

Antragsverfahren für die hälftige Erstattung der Kosten für die Alterssicherung:

§ Die Tagespflegeperson muss im Januar des laufenden Jahres einen Antrag an das Jugendamt für die Erstattung der hälftigen Altersicherung stellen

§ Zuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung:

- Bei erstmaligem Antrag o Aktueller Bescheid der Deutschen Rentenversicherung

- Bei wiederholtem Antrag o Aktueller Bescheid der Deutschen Rentenversicherung

§ Zuschuss zur Lebensversicherung auf Rentenbasis oder Riesterrente: · Bei erstmaligem Antrag o Kopie der Police o Nachweis der Zahlung § Ein Beleg pro Quartal ( Jan – April - Oktober-Dezember)

· Bei wiederholtem Antrag o Nachweis der Zahlung § Ein Beleg pro Quartal ( Jan – April-Oktober-Dezember)

§ Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr, da dann die Anzahl der durchschnittlich geleisteten Betreuungsstunden für das Antragsjahr feststeht. · Hierfür wird eine Übersicht erstellt aus der hervorgeht: ¨ Name des Kindes ¨ Geburtsdatum des Kindes ¨ Betreuungsstunden pro Monat – ¨ Unterschrift Tagespflegeperson und Eltern

Es ist davon auszugehen, dass dieses Antragsverfahren nur vorübergehend erforderlich ist, bis alle Eltern einen Antrag auf Tagespflegegeld gestellt haben. Dann liegen dem Jugendamt alle erforderlichen Angaben vor.

Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung für Tagespflegepersonen

Tagespflegepersonen, die regelmäßig Kinder betreuen, sind selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig und bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs.1 Nr.9 SGB VII), d.h. sie sind verpflichtet, sich bei der BGW anzumelden, um unfallversichert zu sein.

Eine Unfallversicherung schützt eine Tagesmutter/einen Tagesvater vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, während der Tätigkeit sowie auf Wegen, die im Rahmen der Betreuung durchgeführt werden.

Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden.

Hinweis: Eine private Versicherung entbindet nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung bei der BGW!

Zu der „laufenden Geldleistung“ an die Kindertagespflegestelle durch das Jugendamt gehört u. a. die Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer Unfallversicherung.

Vom Jugendamt anerkannte Tagespflegepersonen unterliegen der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus diesem Grund hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 06.12.2006 beschlossen, dass die Stadt Mainz auch nur Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.

Der Jahresbeitrag bei der BGW § beträgt zzt. 79,38 € und § ist unabhängig vom Betreuungsumfang und § der Zahl der betreuten Kinder. § dieser Jahresbeitrag wird auf Antrag vom Jugendamt erstattet

Antragsverfahren für die Erstattung der Kosten zu Unfallversicherung:

§ Die BGW erstellt die Bescheide i.d.R. jeweils im Folgejahr (im 2. Quartal des Jahres) für das abgelaufene Kalenderjahr. § Somit kann der Antrag erst nach Erhalt dieses Bescheides gestellt werden. § Er muss spätestens 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides der BGW und nach Zahlung der Prämie gestellt werden. § und wird dann nach Einreichung des Bescheides durch das Jugendamt angewiesen

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können vom örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Kostenbeiträge (Elternbeiträge) festgelegt werden. Nach einer Empfehlung des Landesjugendamtes soll der Elternbeitrag:

pauschal festgelegt werden und unter Berücksichtigung der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder einkommensabhängig sozial gestaffelt werden.

Bei der Staffelung ist auch der zeitliche Umfang der Betreuungsleistung zu berücksichtigen.

Die Höhe sollte sich an den gültigen Beitragssätzen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten orientieren.

Ebenso gelten für die Kindertagespflege die Grundsätze für den Erlass oder die Übernahme von Beiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend.

Die Elternbeiträge werden analog (40 Std./Woche) ab 01.04.2007 in Höhe der jeweils gültigen Krippenbeiträge mit der entsprechenden Staffelung festgelegt und kommen dem Jugendamt zugute.

Bei Familien mit zwei Kindern beträgt der jeweilige Höchstsatz 2/3 des Höchstbeitrages; bei Familien mit drei Kindern 1/3. Familien mit vier und mehr Kindern sind beitragsfrei.

Elternbeiträge zur Kindertagespflege

Bereinigtes Familieneinkommen

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

€ 1380

€ 62

€ 41

€ 21

€ 1456

€ 76

€ 51

€ 25

€ 1532

€ 90

€ 60

€ 30

€ 1608

€ 104

€ 69

€ 35

€ 1684

€ 133

€ 89

€ 44

€ 1760

€ 146

€ 97

€ 49

€ 1836

€ 161

€ 107

€ 54

€ 1912

€ 174

€ 116

€ 58

€ 1988

€ 189

€ 126

€ 63

€ 2064

€ 203

€ 135

€ 68

€ 2140

€ 217

€ 145

€ 72

€ 2216

€ 231

€ 154

€ 77

€ 2292

€ 245

€ 163

€ 82

€ 2368

€ 259

€ 173

€ 86

€ 2444

€ 274

€ 183

€ 91

€ 2520

€ 287

€ 191

€ 96

€ 2596

€ 302

€ 201

€ 101

€ 2672

€ 315

€ 210

€ 105

€ 2784

€ 330

€ 220

€ 110

€ 2824

€ 343

€ 229

€ 114

€ 2900

€ 353

€ 235

€ 118

Festsetzung der Kostenbeteiligung

Die Festsetzung der Kostenbeteiligung wird einmal jährlich zum 01.01. vorgenommen. Eine erstmalige Berechnung für die in Kindertagespflege betreuten Kinder wird zum 01.04.2007 erfolgen. Alle Eltern, die zu diesem Stichtag einen Antrag auf Zahlung des Tagespflegegeldes gestellt haben, werden vom Jugendamt angeschrieben, mit der Bitte um Terminvereinbarung.

Für die Berechnung werden folgende Unterlagen benötigt: (im Interesse einer schnelleren Bearbeitung wird empfohlen Originale und Kopien mitzubringen):

  1. Netto-Verdienstbescheinigungen beider Elternteile bzw. Nachweis über Brutto-Einkommen, abzüglich der auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (inkl. Arbeitslosenversicherung) der letzten 6 Monate jeweils ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  2. Sonstige Einkommensnachweise (z.B. Arbeitslosengeld I oder II, Renten, aktueller Sozialhilfebescheid)
  3. Nachweis über die Zahlung von Kindergeld
  4. Ggf. Nachweis von Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente bzw. sonstiges Einkommen des Kindes
  5. Nachweise über Zahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige außerhalb des Haushaltes
  6. Nachweis über Aufwendungen für Fahrten mit dem ÖPNV zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Monatsfahrkarte)
  7. Nachweis über Beiträge für Berufsverbände (z.B. Gewerkschaften)
  8. Nachweise über Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Gebäudeversicherung, Unfallversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, etc.)
  9. Nachweis über Beiträge für private Krankenversicherungen
  10. Nachweis für Aufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung.
  11. Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Tagespflegeperson mit Betreuungszeiten

Für Selbständige werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre (falls noch nicht ergangen: Einkommensteuererklärung)
  2. Steuerbilanzen (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung (G+V) bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) – sofern diese noch nicht erstellt wurden: Unterlagen aus denen die Entwicklung des Einkommens ersichtlich wird (z.B. Betriebswirtschaftliche Auswertung)
  3. Kontennachweise
  4. d.h. Aufgliederung der jeweiligen Positionen der G+V bzw. der EÜR
  5. Bestandsverzeichnisse für das Anlagevermögen bzw. der Abschreibungslisten

Sollten Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein, den Beitrag selbst zu zahlen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme zu stellen. Hierzu informieren Sie die zuständigen Sachbearbeiter.

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 22 Grundsätze der Förderung

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.

(2)Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

  1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
  3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

§ 23 Förderung in Kindertagespflege

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
  2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und
  3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn

  1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
  2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 bleiben unberührt. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.

(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

  1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
  2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.

§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

  1. der Jugendarbeit nach § 11,
  2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
  3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

  1. die Belastung a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und
  2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

Ich kann nichts dafür liebe Wigwam-Freunde - weniger Infos hatte ich heute nicht ;-).

herzliche Grüße

Susanne Rowley

Wigwam 1994
Anerkannte Bildungseinrichtung
55583 Bad Kreuznach
06708 . 660636 . Mo – Do
info_at_wigwam.de

Termine nach Vereinbarung
Vereinbarkeitsberatung für (werdende) Eltern & Mitarbeiterfamilien in Kooperation Unternehmensbegleitung für PädagogInnen in professioneller Kindertagespflege

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Bereich Forschung, Wissenschaft und Medizin
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Universitätsmedizin Mainz