Friday, 1. June 2012

Autor: Susanne Rowley

Neues EU-Recht/Gesetzliche Neuerungen 2012/in eigener Sache

In 2012 greifen sehr viele neue gesetzliche Änderungen.


die wichtigsten – für Familien relevanten, möchte ich Ihnen heute zugänglich machen und näher erläutern. Auch für Tagesmütter gibt es Neuerungen, und bislang entstandenen Unsicherheiten möchte ich mit diesem Info-Brief entgegenwirken.

1. Neues EU-Recht / Hygienekontrollen / EU-Lebensmittelregeln

Zu diesem Thema haben mich viele Tagesmütter angesprochen, weil Sie fürchten, zukünftig die gleichen Standards wie Lebensmittelunternehmen erfüllen zu müssen.

Hier kann ich Sie beruhigen,

dem ist nicht so; denn schnell ist den ausführenden Organen klar geworden, dass die Einhaltung dieser strengen Auflagen absolut auf Kosten der Qualität innerhalb der Kinderbetreuung gehen würde und somit nicht zumutbar ist.

Die Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin reagiert damit auf Medienberichte, wonach Tagesmütter zukünftig unverhältnismäßig hohe Auflagen fürchten. Es wird also maximal zu einer verhältnismäßigen Anwendung dieser Regeln raten. Wer nur in kleinem Maße Lebensmittel zubereitet oder serviert, ist von diesen strengen Hygiene-Regeln ausgenommen. Natürlich müssen auch Kinder bei Tagesmüttern einwandfrei verpflegt werden; dies kann jedoch gut auf nationaler oder Länderebene geregelt werden, ohne europäische Vorgaben. Also: Tagesmütter fallen nicht unter die Definition von „Lebensmittelunternehmen“; die EU-Kommission empfindet die Anwendung auf Tagesmütter als zu strenge Auslegung. (Quelle Europäische Kommission)

2. Kinderbetreuungskosten absetzen

Die Betreuung von Kindern kostet Zeit und Geld. Es ist daher auch die Aufgabe des Staates für eine (steuerliche) Förderung der Kinderbetreuung von Eltern zu sorgen. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben. Die steuerliche Regelung zur Kinderbetreuung hat keine Auswirkungen auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Ab dem Jahr 2012 erfolgt eine grundsätzliche Änderung in der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern. Bis einschließlich für das Jahr 2011 können die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben), als Sonderausgaben oder als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Ob die Kosten für das Jahr 2011 absetzbar sind, ist vorrangig vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern abhängig. Diese Unterscheidung entfällt ab dem Jahr 2012.

Änderung bei den Kinderbetreuungskosten ab 2012

Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 - 2012 wird die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert. Danach gilt ab dem Jahr 2012: Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Eltern für den Anspruch zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzen.

Kinderbetreuungskosten werden somit ab dem 01. Januar 2012 ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern anerkannt. Als Folge kommen mehr Eltern in den Genuss dieses Steuervorteils. Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Im neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist dann geregelt, dass zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben absetzbar sind. Diese Steuervergünstigung gilt für alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren und bei behinderten Kindern sogar zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Damit gilt vereinfachend ab dem Steuerjahr 2012 (Veranlagungszeitraum) für die Kosten der Kinderbetreuung:

• Betreuungskosten werden generell für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr (und ggf. länger bei Behinderung) berücksichtigt.

• Absetzbar nur noch als Sonderausgaben und zum Beispiel nicht mehr als Werbungskosten

• Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand und damit den Verhältnissen bei den Eltern entfällt

Was sind Kinderbetreuungskosten?

Betreuungskosten sind zum Beispiel Kosten für eine Tagesmutter oder eine Kindertagesstätte. Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden von dieser Regelung nicht berührt.

Es gibt keinen Pauschbetrag, deshalb müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden. Als Nachweise für Kinderbetreuung kommen zum Beispiel in Betracht: Kindergartenbetreuung, Betreuung in Hort und Krippe sowie die Betreuung durch Tagesmütter, Kinderpflegerinnen oder Au-Pair-Mädchen und Babysitter. Die Betreuungspersonen können auch Verwandte - zum Beispiel Großeltern oder volljährige Geschwister - sein. In diesem Fall muss allerdings ein Vertrag geschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

3. Sachleistungen gehören in den Betreuungsvertrag/sind aber nicht absetzbar

Diese Regelung gilt schon länger, ist aber nach meinen Erfahrungen immer noch nicht bis zu allen Betroffenen durchgedrungen.

Unter Sachleistungen versteht man

nicht nur Mahlzeiten, Snacks und Getränke für das Tageskind, sondern es ist die gesamte Infrastruktur gemeint, die zur bedarfsgerechten Betreuung erforderlich ist. Dazu gehören die anteilige Nutzung des Wohnraums ebenso wie das Bereithalten von einwandfreiem Spielzeug oder Fahrdienste mit dem eigenen PKW. Die Aufwendungen für diese Leistungen – allgemein als Pflegekosten bezeichnet – müssen Tagesmütter den Eltern getrennt vom Betreuungshonorar als solche ausweisen, wenn diese die Tagespflege steuerlich geltend machen wollen. Da die Aufwendungen zum Lebensunterhalt des Kindes ebenso bei den Eltern zu Hause entstehen würden, ist nur das reine Betreuungshonorar steuerlich absetzbar. Für die Tagesmutter zählt das Pflegegeld jedoch zu den steuerpflichtigen Einkünften.

4. Kindergeld für Große

Eltern erhalten ab 2012 für erwachsene Kinder grundsätzlich Kindergeld oder Kinderfreibeträge, sofern sich die Kinder in der Ausbildung befinden. Grundsätzlich heißt: Die Kinder können ab kommendem Jahr nebenher unbegrenzt selbst Geld verdienen. Bislang entfiel das Kindergeld vollständig, wenn die Einkünfte des Kindes auch nur einen einzigen Euro über der Grenze von 8 004 Euro lagen. Eine Einschränkung aber gibt es, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung noch eine zweite Ausbildung macht: Dann fließt das Kindergeld nur noch, wenn der Nachwuchs nicht mehr als 20 Wochenstunden regelmäßig jobbt. Kindergeld gibt es auch wie bisher längstens bis zum 25. Geburtstag.

5. Rentenversicherung

Die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung sinken zum 1. Januar 2012 von 19.9 auf 19.6 %. Gleichzeitig verschiebt sich die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 67.200 € pro Jahr oder 5.600 € im Monat. In den neuen Bundesländern gelten die Beträge: 57.600 / Jahr – und 4.800 € / Monat.

6. Krankenkasse

2012 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 € auf 3.825 €. Das bedeutet, dass derjenige, der brutto mehr verdient, künftig auf das gesamte Einkommen oberhalb von 3.825 € keine Beiträge mehr in die Krankenkasse einzahlen muss. Die Versicherungspflichtgrenze verschiebt sich von 49.500 € im Jahr auf 50.850 € im Jahr. Bis zu dieser Einkommenshöhe sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.

7. Wigwam - In eigener Sache

Betreuung durch Ehepaare: Wigwam möchte ab diesem Jahr verstärkt Doppelbetreuungen fördern. Das heißt, wir streben an, verstärkt Ehepaare zu motivieren, ein Doppelstübchen zu gründen.

Leider ist es in Rheinland-Pfalz nach wie vor nicht gestattet, dass Tagesmütter sich sinnvoll zusammen schließen ! Bei Eltern kommt es erfahrungsgemäß aber sehr gut an, wenn die Kinder auch innerhalb der Fremdbetreuung auf 2 Betreuungspersonen stoßen, die sich gegenseitig unterstützen und ergänzen. Ein „Tageselternpaar“ stellt hier eine gute Alternative dar. Melden Sie sich also im Wigwam-Büro, wenn Sie als Paar an dieser Betreuungsform Interesse haben.

7. a Ausbau der Motti-Stübchen:

Ebenso möchten wir dieses Jahr verstärkt Stübchen gründen und aufbauen, die sich vorrangig der multikulturellen Schiene widmen, also der Mehrsprachigkeit. Vorrangig ist eine Betreuung in englisch (gerne auch amerikanisches englisch), französisch und italienisch interessant. Aber auch alle anderen Sprachen, wie griechisch oder russisch sind willkommen ! Gerne gesehen ist auch, wenn andere kulturelle Einflüsse mit in den Betreuungsalltag mit eingebracht werden, z.B. feine Küche aus fernen Ländern, oder die Idee: wie spielen Kinder in anderen Kulturen.

Ich freue mich auf eine schöne Zusammenarbeit mit Ihnen allen in 2012. Wenn Sie Fragen, Kritik oder Anregungen für mich haben, so ist dies auch jederzeit willkommen. In diesem Sinne – auf ein Neues in 2012.

Ihre Susanne Rowley

Wigwam 1994
Anerkannte Bildungseinrichtung
55583 Bad Kreuznach
06708 . 660636 . Mo – Do
info_at_wigwam.de

Termine nach Vereinbarung
Vereinbarkeitsberatung für (werdende) Eltern & Mitarbeiterfamilien in Kooperation Unternehmensbegleitung für PädagogInnen in professioneller Kindertagespflege

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Bereich Forschung, Wissenschaft und Medizin
BioNTech SE Mainz
Universitätsmedizin Mainz