Tuesday, 1. October 2002

Autor: Susanne Rowley

Mutterschutz / Tagesvater zur Sozialversicherung

Liebe Wigwam-Freunde,
da bin ich wieder mit "herbstlichen Impressionen" aus der Tagespflege. Heute sind die Themen zugegebener Maßen etwas "schwer und trocken"; aber sehr informativ und für die eine oder andere Betreuungsfamilie wichtig.

Tagesmutter-Vorschläge im Profil

Die neue Vorschlagsart in schriftlicher Form kommt super an; sowohl bei den Tagesfamilien, als auch bei den suchenden Eltern. Ich möchte mich herzlich bei allen Tagesfamilien bedanken, die bislang so fleißig "Hausaufgaben" gemacht haben, und Bilder an uns versandten und Selbstdarstellungen verfaßt haben. Ich möchte hier die Vorzüge nochmal betonen: Die Tagesfamilien haben die Gelegenheit, sich selbst zu beschreiben, auf Dinge hinzuweisen, die in deren Familienleben und für die spätere Beziehung zur abgebenden Mutter und dem Kind wichtig sind. Die abgebenden Eltern genießen es, von Wigwam nicht mittags zwischen Kartoffeln schälen und Windeln wechseln angerufen zu werden, um sich den Tagesmutter-Vorschlag anzuhören, sondern sie können abends ganz in Ruhe am PC lesen, welche Familie Wigwam vorschlägt. Ich möchte von daher nochmal alle Tagesfamilien bitten sich weiter rege zu beteiligen; Fotos und Selbstdarstellungen zu übersenden. Neues Gesetz zum Mutterschutz

Wie Sie sicher alle wissen, beträgt die Mutterschutzfrist insgesamt 14 Wochen; 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen danach. Normalerweise legen Mütter hierzu ihrem Arbitgeber eine Bescheinigung ihres Arztes oder der Hebamme vor, in der der mutmaßliche Geburtstermin angegeben ist. 6 Wochen vorher gehen die Mütter dann in Mutterschutz. Wenn nun aber die Geburt vor dem errechneteten Termin eintrat, konnte der 6-wöchige Mutterschutz gar nicht ausgeschöpft werden. Hier hat der Gesetzgeber nun gehandelt und dabei EG-Richtlinien aufgegriffen. Zukünftig gilt: Entbindet eine Schwangere vor dem errechneten Termin, werden die fehlenden Tage, die durch die frühere Entbindung zustande kamen, an die 8-Wochenfrist nach der Entbindung angehängt (zu unterscheiden ist dieser Fall von der Frühgeburt im medizinischen Sinne, hier galt die Regelung schon vorher, daß die fehlenden Tage an die 12-Wochenfrist angehängt wurden). Auch das Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers werden für dieen Mindestzeitraum von 14 Wochen gezahlt. Neu ist auch, daß bei Tod eines Neugeborenen nach der Entbindung mindestens eine Mutterschutzfrist von 2 Wochen einzuhalten ist. Zwar können die Frauen auch in diesen Fällen die volle Mutterschaftsfrist ausschöpfen. Wenn sie es wünschen und von ärztlicher Seite keine Einwände bestehen, können Sie aber auch schon vorher ihre Arbeit wieder aufnehmen; frühestens aber mit der 3. Woche nach der Entbindung. Bisher enthielt das Mutterschutzgesetz keine Urlaubsregelung. Jetzt wird ausdrücklich klargestellt, daß die mutterschutzrechtlichen Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbotes bei der Berechnung des Erholungsurlaubs wie Beschäftigungszeiten zählen. Denn Nachteile darf es für eine Frau wegen Mutterschaft nicht geben. Frage und Aufruf eines Tagesvaters zum Thema "Rentenversicherungspflicht"

dieser Tagesvater möchte gerne von anderen Tagesmüttern und -vätern wissen, welche Erfahrungen diese mit der Rentenversicherungspflicht gemacht haben. Er ist zudem aktiv geworden und hat Klage eingereicht, und bittet andere Tagesfamilien um wertvolle Unterstützung. Er schreibt an Wigwam:

"Hallo Frau Rowley, vielen Dank für die Infos; die Inhalte sind mir bekannt. Grundsätzlich bleibt zu klären was eine BFA-Einstufung der Tagesmütter und -väter in den §2 Satz 1+2 SGB VI rechtfertigt. Wie kann es sein, daß bei gleicher Tätigkeitsfeststellung (Anzahl der Kinder, Betreuungsstunden und Honorar) die eine Tagesmutter als nicht rentenversicherungspflichtig beschieden wurde, die andere aber sehr wohl der Rentenversicherungspflicht unterliegen soll. Dies ist kein Einzelfall! Auch ist die Frage zu beantworten, was eine sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung der Gelder aus Öffentlicher Hand und des Geldes aus privater Kasse rechtfertigt. Weiter muß klargestellt werden, was es mit der Befreiung auf sich hat, wenn z.B. die ehemals als Befreiungsgrund anerkannte Lebensversicherung vorzeitig wegen finanziellen Belangen aufgelöst wird. Wie sieht es dann mit der Rentenversicherungspflicht aus? Es bleiben viele Fragen zu klären, und ich denke mir mal, daß über die Klärung hinaus noch einige Zeit vergehen wird. Wie Sie vielleicht wissen, habe ich im Februar d. Jahres Klage gegen die Feststellung der BfA, ich als Tagesvater seit dem § 2 Satz 1+2 SGB VI zuzuordnen und damit rentenversicherungspflichtig, eingereicht. Bis Anfang 2003 rechne ich mit einer ersten Entscheidung nach Aktenlage oder mit der ersten mündlichen Verhandlung. Deshalb sind für mich die Bescheide sehr wichtig, in denen die BfA (bei folgender Tätigkeitsfeststellung: 3 oder mehr Kinder, mehr als 15 Betreuungsstunden/Woche und einem Honorar bis 325 €) eine Rentenversicherungspflicht ausschließt." Wenn Sie Herrn Hans-Werner Ohlmann; Tagesvater aus Mainz, hierzu schreiben möchten, dann mailen Sie bitte an: HWOhlmann_at_aol.com. Grenzen der Beitragsfreiheit für die gesetzliche Krankenkasse SGB V / Krankenversicherungsschutz für Tagesmütter - Familienversicherung (Quelle Tagesmutter-Verband) Nach § 10 SGB V sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern mitversichert, wenn sie:

  • nicht versicherungfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
  • nicht mehr als ein Sietel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV als Gesamteinkommen haben.

Nach heutiger Kenntnis hat sich an der bisherigen Regelung nichts geändert. So gilt weiterhin, daß bei Pflegegeldzuzahlungen von privater Seite die Einkünfte zum Gesamteinkommen zählen, die oberhalb der für Kinderbetreuungen steuerlich pauschal abzusetzenden Betriebsausgaben liegen. 

Wenn Sie Fragen hierzu haben, dann rufen Sie mich gerne im Wigwam-Büro an.

herzliche Grüße

Susanne Rowley

Wigwam 1994
Anerkannte Bildungseinrichtung
55583 Bad Kreuznach
06708 . 660636 . Mo – Do
info_at_wigwam.de

Termine nach Vereinbarung
Vereinbarkeitsberatung für (werdende) Eltern & Mitarbeiterfamilien in Kooperation Unternehmensbegleitung für PädagogInnen in professioneller Kindertagespflege

Vertragspartner in Kooperation
für Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Bereich Forschung, Wissenschaft und Medizin
BioNTech SE Mainz
Universitätsmedizin Mainz