Tuesday, 10. March 2015

Autor: Susanne Rowley

Mit kommunalen Spitzfindigkeiten rechts & links am Recht vorbei

Kuriose Kindertagespflege Satzungen

in regelmäßigen Abständen erreichen mich teils massive Beschwerden von Tagesmüttern & Vätern aus Rheinland-Pfalz, aber auch aus anderen Landesteilen, die mir die kuriosesten Kindertagespflegesatzungen zusenden.

Frau traut ihren Augen kaum,

was ich dort alles zu lesen bekomme. Aus zeitlichen Gründen - Ihr verzeiht mir das - ist es mir nicht immer möglich, auf jeden Einzelfall einzugehen. Häufen sich jedoch bestimmte Rechtsverletzungen, dann ist mir das durchaus einen Blogbeitrag wert.

Gehen soll es heute noch einmal um das

Wunsch & Wahlrecht von Eltern

zwischen Kindertagespflege & Einrichtungen. Man könnte meinen, dieses Thema hätte ausgedient - Nein hat es nicht - noch immer wird es in diversen Kommunen unterlaufen. Gehen soll es aber auch um die Folgen, die dieses Unterlaufen noch so haben kann, z.B. bei der

Kostenbeteiligung von Eltern

Bevor ich zu den beiden Themen Stellung beziehe, hier noch einmal ein allgemeiner Aufruf an alle Kindertagespflegepersonen und Eltern:

Informieren Sie sich!

Wir leben in einem Rechtsstaat, der das öffentliche Leben nicht umsonst regelt, sondern ab und an einen Sinn darin erkennen lässt.

Gehen Sie nicht per se davon aus, dass das, was Sie "von Amts wegen" hören, auch dem geltenden Recht entspricht.

Zu 1. Wunsch & Wahlrecht

Ab dem 2. Lebensjahr eines Kindes - so steht zu lesen - bauen verschiedene Kommunen die buntesten Rechtsbonbons in ihre Satzungen ein.

Vorrangig geht es darum,

die geschaffenen Kita-Plätze auf Teufel komm' raus ab diesem Alter zu besetzen. Um dies zu erreichen, ist ihnen daran gelegen, eine Betreuung in der Kindertagespflege zu vermeiden, oder gar zu beenden. Erreicht werden soll das, in dem in Satzungen stellenweise Passagen eingefügt werden, die sinngemäß aussagen, dass keine lfd. Geldleistung mehr an eine TPP bezahlt würde, setze man die Betreuung über dieses Alter hinaus bei einer Tagesmutter fort. Oder es wird bestimmt, dass Kindertagespflege nur noch ergänzend hinzutreten dürfe.

Mit einem sinnigen Zusatz dergestalt, dass man im "Einzelfall prüfe" - rettet man sich dann gerne vor jenen Eltern und TPPs, die zufällig mitdenken.

Richtig ist:

Kinder haben ab dem vollendeten 1. Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege.

Für Irritationen sorgt das "Kindertagesstätten-Gesetz" in RLP, das von den Regelungen in § 24 SG B VIII abweicht. Denn hier steht geschrieben, dass Kinder ab dem 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung & Betreuung im Kindergarten hätten. Und das Jugendamt habe sicherzustellen, dass ein Platz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehe.

Wie ist das zu verstehen?

Ganz einfach! Unabhängig voneinander!

Soweit dieses Kindertagesstättengesetz ab dem 2. Lebensjahr einen über das Bundesgesetz hinausgehenden Anspruch verwirklichen will, kein Thema - niemand hindert sie daran, mehr in die Tüte zu packen als vorgesehen.

Eine Juristin aus RLP formuliert dies treffend dergestalt:

>>  Dieses "mehr" an Anspruch darf jedoch nicht dazu führen, dass das ebenfalls im SGB VIII verbriefte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ausgehebelt wird. <<  

Die Bereitstellungsverpflichtung gem. § 245 SGB VIII richtet sich nämlich auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung ODER in Kindertagespflege.

Beide Betreuungsformen sieht der Bundesgesetzgeber für diese Altersgruppe als gleichrangig an.

Und damit ist sonnenklar:

Den Eltern steht ein Wahlrecht zu, das nicht durch explizit anders formuliertes Landesrecht auf eine Angebotsform begrenzt werden darf.

Die Länder dürfen gerne gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII weitergehende Regelungen treffen; sie dürfen jedoch nicht die Vorgaben

des Bundesgesetzgebers beschränken.

Alles klar?

2. Kostenbeteiligung der Eltern

Dieses Wunsch & Wahlrecht schließt selbstverständlich die Kostenbeteiligung von Eltern mit ein, die im Hinblick auf die "Gleichrangigkeit" der Angebote auch in der Belastung mit Kosten angeglichen sein muss.

D.h. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind hier enge Grenzen gesetzt.

Es ist daher unzulässig, wenn in einem Jugendamtsbezirk die Kostenbeteiligung für Eltern in der Kindertagespflege wesentlich höher ausfällt. Hierzu gibt es ein Rechtsgutachten des DIjUF vom 11.01.2013.

Auch hierzu äußert sich explizit auf Anfrage eine Juristin aus RLP dergestalt:

>>  Aus der Kommentierung SGV VIII im Frankfurter Kommentar, 7. Auflage, Schindler, § 90, Rn13 ergibt sich, dass sich die Höhe der Beiträge an denen für die Betreuung in Tageseinrichtungen orientieren soll. Eine Differenzierung sei mit Blick auf die Leistungsinhalte zwar zulässig, dennoch sollte sich die unterschiedliche Förderung durch das Land nicht zulasten der Kostenbeitragspflichtigen - also der Eltern - auswirken. <<

Sicher ist die Rechtsprechung hier nicht flächendeckend einig - dennoch ist für mein Rechtsempfinden nur dann eine Gleichstellung zwischen beiden Betreuungsformen zu sehen, wenn sie annähernd auch gleiches an Belastungen & Förderung hervorbringen.

Also nochmal zum besseren Gesamtverständnis:

Der Bundesgesetzgeber gibt Regeln vor - soweit diese eine Auslegung zulassen, geben Länder Handlungsempfehlungen oder weitergehende Regelungen an die Kommunen weiter.

Beim Wunsch & Wahlrecht besteht dieser Spielraum nicht!

Wie bereits an anderer Stelle berichtet,

geht die Stadt Ludwigshafen in ihrer Satzung

noch einen erheblichen Schritt, um die Eltern vorrangig in Einrichtungen zu bringen:

So wird dort ein Nachweis mittels

einer Stempelliste

erwartet. Man stelle sich das in der Praxis vor. Eltern laufen von Tür zu Tür und lassen sich ein Stempelchen ins Heftchen kleben.

Soll aufzeigen, dass sie alle Einrichtungen besucht und überall eine Absage erhalten haben. Nur dann könne Kindertagespflege fortgesetzt in Anspruch genommen werden.

Mal ganz davon abgesehen, dass hier Eltern bereits dazu degradiert werden, Amtsaufgaben zu übernehmen, hat dieser Stempel-Gang so seine Folgen.

Erbringen Sie diese ominöse Stempelliste nicht, müssten sie lt Satzung gar für die gesamten Betreuungskosten der Kindertagespflege alleine aufkommen. Also nicht nur für einen Elternbeitrag.

Den Justiziar, dem das eingefallen ist, den möchte ich gerne kennen lernen.....*obwohl.

Das ist unzulässig & rechtswidrig!

Eine genaue Erläuterung, warum, erübrigt sich, sondern ergibt sich glasklar aus dem oben beschriebenen Wunsch & Wahlrecht.

Noch eine Anmerkung:

Gesetzt den Fall, diese Stadt würde die Einrichtung ab dem 2. Lebensjahr beitragsfrei stellen, würde dies analog auch für die Kindertagespflege gelten müssen.

So, das war jetzt genug Dampf für heute. Und ich bedanke mich an dieser Stelle für einen vertiefenden Beitrag zur juristischen Einschätzung für all jene, die einem klaren Bundes-Gesetzestext alleine nicht trauen mögen ;-).

Liebe Grüße zu später Stunde von

Susanne Rowley

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