Saturday, 1. March 2003

Autor: Susanne Rowley

Minijobs - Midijobs - Neuregelung ab 01.04.2003

Hallo liebe Wigwam-Freunde,

Sie freuen sich sicher genauso wie wir über die zunehmend frühlingshaften Temperaturen, was den eingefleischten Faschings-Jecken am meisten gefällt. Es macht ja auch bekanntlich wenig Spaß bei Minus-Temperaturen dem Faschingsumzug bibbernd beizuwohnen. Hatten Sie auch wieder mit Ihren Kindern die alljährliche "Kostümdiskussion"?

Haben Sie sich auch im Vorjahr für das "teure Prinzessinen-Kleid" breitschlagen lassen, aber NUR, wenns im nächsten Jahr nochmal aufgetragen wird?? Und nu...ist es doch nicht mehr gut genug; oder Prinzessin sein ist einfach total "uncool". Waren Sie auch so konsequent wie ich, und haben dann zähneknirschend aus der Prinzessin eine Indianderin gemacht ?? Nein? Da bin ich aber erleichtert :-).

Beginnen möchte ich heute mit dem "Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", das Vorschläge der Hartz-Kommission umsetzt. Zum 1. April 2003 treten die Neuregelungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigungen und im sogenannten Niedriglohnsektor - Schlagwort "Mini-Jobs" in Kraft.

Minijobs - Midi-Jobs - Neuregelung ab 01.04.2003

Die neuen Bedingungen für geringfügig Beschäftigte klingen ganz gut. Egal ob Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Hausfrauen, Rentner, Studenten oder Schüler - alle können ab 01.04.03 400 € mit einem Minijob brutto für netto verdienen. Einzig der Arbeitgeber muss pauschale Abgaben für Steuern und Sozialversicherung zahlen. Unterm Strich können aber auch für ihn die neuen Kleinobs oft günstiger und auf jeden Fall aber leichter zu handhaben sein als bisher die 325 €-Jobs. Schritt für Schritt möchten wir Ihnen die Neuregelungen, die für unsere abgebenden Eltern, die eine Kinderfrau beschäftigen, interessant sind, näher bringen.

Was ist neu? bis 400 € (Mini-Jobs)

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Std./Woche) gibt es nicht mehr. D.h., künftig bleiben alle Beschäftigungen mit einem Entgelt von bis zu 400 € monatlich - unabhängig von ihrem zeitlichen Umfang - für den Arbeitnehmer abgabenfrei.

Personen, die am 31.03.03 in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung (mehr als 325 € monatlich) versicherungspflichtig waren, mit Inkrafttreten der Neuregelung ab 01.04. aber versicherungsfrei würden (Entgelt zwischen 325,01 und 400 € monatlich), bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie können jedoch auf Antrag ab dem 01.04. (auch rückwirkend) von der Versicherungspflicht befreit werden.

Wichtig: Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese für den Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn die Entgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 € monatlich nicht übersteigen. Bei der Zusammenrechung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung für den Arbeitnehmer versicherungsfrei. Jede weitere wird durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig.

Achtung: Diese Regelung gilt jedoch nur in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet; es sei denn, die Arbeitsentgelte überschreiten insgesamt 400 € monatlich.

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat allein der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25 % (Krankenversicherung 11 %, Rentenversicherung 12 % und Steuer 2 %) zu zahlen.

Achtung: Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt die Regelung, dass der Arbeitgeber (Eltern) allein Pauschalbeträge in Höhe von 12 % (Krankenversicherung 5 %, Rentenversicherung 5 % und Steuer 2 %) zu zahlen hat.

Wohin mit den Abgaben?

Mit den Abgaben ist insgesamt weniger Aufwand verbunden. Ab 01.04. werden diese an eine einzige Stelle, an die Bundesknappschaft in Cottbus überwiesen. Diese verteilt dann die Gelder an die Sozialkassen und an die Finanzverwaltung.

Ein Vorführbeispiel: Herr Mayer hatte bislang 54 % Abgaben beim 325 €-Job

Das bliebe für H. Mayer                                                                    

Verdienst                                                            325,00        

__________________________________________________

- 30 % Steuern und davon 5,5 % Soli-Zuschlag    102,86

__________________________________________________

Bleibt für H. Mayer                                               222,14       

__________________________________________________

Abgabenlasst des Arbeitnehmers                          31,65 %    

__________________________________________________

Das müsste der Arbeitgeber zahlen                        71,50

22 % von 325 €

(pauschal für Renten-/Krankenversicherung)

__________________________________________________

Abgabenlast des Arbeitgebers                               22 %

__________________________________________________

Ausgaben des Arbeitgebers                                 396,50

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Abgabenlast insgsamt                                         53,65 %            

So sähe es für H. Mayer nach der Neuregelung aus:

Verdienst                                                            400,00

__________________________________________________

Steuern und Sozialabgaben                                     0,00

__________________________________________________

Bleibt für H. Mayer                                               400,00       

__________________________________________________

Abgabenlasst des Arbeitnehmers                               0 %    

__________________________________________________

Das müsste der Arbeitgeber zahlen                          71,50

25 % von 400 €

(12 % f. Rentenversicherung + 11 % f.Krankenversicherung

+ 2 % Lohnsteuer

__________________________________________________

Abgabenlast des Arbeitgebers                                  25 %

__________________________________________________

Ausgaben des Arbeitgebers                                    500,00

__________________________________________________

Abgabenlast insgsamt                                               25 %    

Gleitzone zwischen 400,01 und 800 € // Midi-Jobs

Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 € liegen, wird zwischen 400,01 und 800 € eine "Gleitzone" eingeführt. Um die Abgaben zu ermitteln, muss hier zunächst im 1. Schritt die beitragspflichtige Einnahme mit einer Formel ermittelt werden. Das klingt zunächst etwas kompliziert. 

Hier die Formel: F x 400 + (2-F) x (AE-400)

Erklärung: F = Faktor 0,5995 (für 2003) / AE = Arbeitsentgelt

Ein Vorführbeispiel:

- Entgelt des Versicherten 600 €

- Anwendung der Formel: 0,5995 x 400 + (2-0,5995) x (600-400) = 519,90 / Damit haben wir die beitragspflichtige Einnahme zunächst mal ermittelt!

- Multipliziert mit dem Beitragssatz der Rentenversicherung (19,5 %), ergibt sich der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag 519,90 € x 19.5 % = 101,38 €

 Bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird entsprechend verfahren).

- Der Arbeitgeberanteil ermittelt sich aus der Hälfte des Betrages, der sich bei der Multiplikation des tatsächlichen Arbeitsentgeltes - 600 € - mit dem Beitragssatz

  der Rentenversicherung ergibt: 600 € x 19,5 % = 58,50 €

- Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich aus der Differenz zwichen dem zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag, den wir als 1. ermittelt haben und dem eben errechneten

  Arbeitgeberanteil, also: 101,38 € - 58,50 € = 48,88 €

Kommen Sie noch mit? Natürlich gibt es auch Tabellen, an denen man sich orientieren kann. Aber wir finden, das man schon wissen sollte, wie man rechnerisch auf die Beträge kam.

Monatsverdienst €

Verdienst, der f. Berechnung zählt

Soz.versicherungsbeitrag

Arbeitnehmer

401

241,20

 50,65

450

309,83

 65,06

500

379,85

 79,77

550

449,88

 94,47

600

519,90

109,18

650

589,93

123,89

700

659,95

138,59

750

729,98

153,30

800

800,00

168,00

 

Sie merken: Die mit der Formel zunächst ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen liegen im unteren Gleitzonenbereich erheblich unter dem tatsächlich erzielten Entgelt; je näher man aber dem Entgelt von 800 € rückt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige Einnahme diesem Wert an.

Man bedenke:

Selbstverständlich vermindern sich aber auch die Rentenanwartschaften entsprechend! Zur Vermeidung von Rentennachteilen kann man schriftlich die "volle Beitragsabführung" beantragen. In diesem Fall ist der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag genauso hoch, wie der des Arbeitgebers. Bei der Berechnung von Krankengeld oder Arbeitslosengeld entstehen den Betroffenen durch die ermäßigten Beiträge keine Nachteile!

Übersicht über Steuern und Sozialabgaben Mini- und Midi-Jobs

Art des Jobs

Verdienstgrenze €

Arbeitszeitgrenze

Steuerabgaben

Sozialabgaben

Zusammenrechnung

m.anderen RV-Pflichtigen

Haupt- u.Nebenjobs

 

 

Das gilt bis 

31. März

2003

 

Alle Mini-Jobs

Bis 325 

Unter 15 Stunden

AN:

steuerfrei bei FSB o. Besteuerung auf LSTK

od.AG

20 % pauschal + Soli + gegeb. Kirchensteue

AN:

Sozialabgabenfrei

AG

12 % pauschal für RV und gegeb. 11 % pauschal für KV

Ja, uneingeschränkt

Werden n. Zusammenrechg.325 € überschritten, volle Soz.vers.pflicht f. AG und AN bis zur BBG, jeweils rd.

21 % d. Verdienstes

 

 

Das gilt ab 

01. April

2003

 

Gewerblicher Mini-Job

Bis 400

Keine

AN:

steuerfrei ohne weitere Voraussetzg. od. Besteuerung auf LSTK

AG

2 % pauschal, wenn keine Besteuerung auf LSTK

AN:

Sozialabgabenfrei

AG

12 pauschal für RV und gegeb. 11 % pauschal für KV

Ein Minijob neben. Sozialvers.pfl.Haupt-Job steuerfrei.

Mehrere Mini-Jobs werden zusammen-

gerechnet. Bei Überschreitung 400 €-Grenze

Sozialvers.pflicht

Mini-Jobs im Haushalt

Bis 400

Keine

AN: Steuerfreiheit ohne weitere Voraussetzg. Od. Besteuerung auf LSTK

AG:

2 % pauschal, wenn keine Besteuererung auf LSTK

AN:

Sozialabgabenfrei

AG:

5 % pauschal für RV und gegeb. 5 % pauschal für die KV

Ein Minijob neb. Sozialvers.pfl.Haupt-Job steuerfrei.

Mehrere Mini-Jobs werden zusammen-

Gerechnet. Bei Überschreitung 400 €-Grenze

Sozialvers.pflicht

Midi-Jobs

Über 400 bis 800

keine

AN:

Besteuerung auf LSTK

AN:

Ermässigte Sozialvers.abgaben nach Gleitzonen-Regelung

AG:

Normale Sozialabgaben (rd. 21 % des Verdienstes)

 

Ja, uneingeschränkt.

Werden n. Zusammenrechng. 800 € überschritten, volle Sozialvers.pflicht auch f. AN bis zur BBG, jeweils rd. 21 % des Verdienstes

Zeichenerklärung:

AN=Arbeitnehmer // AG = Arbeitgeber // FSB = Freistellungsbescheinigung // LSTK = Lohnsteuerkarte // RV = Rentenversicherung // KV = Krankenversicherung // BBG = Beitragsbemessungsgrenze

 

So, ich denke, dass dieser Stoff zum Denken für den gesamten März erstmal ausreicht :-). Ich hoffe, dass ich das neue Thema einigermassen verständlich rüberbringen konnte. Auch wir bei Wigwam müssen uns erst mit allen Neuregelungen vertraut machen. Trotz dieser zukünftigen finanziellen Verbesserungen/Erleichterungen ist bei Wigwam z.Zt. grundsätzlich die weitere Vermittlung von Kinderfrauen (die ins Haus kommen) in der Diskussion. Wir tendieren dazu, diese Form aufzugeben! Eine Endentscheidung fällt in den nächsten Wochen. Die Schwierigkeiten, mit denen wir hier tagtäglich in der Kinderfrauen-Vermittlungsarbeit zu kämpfen haben, iegen schwerpunktmäßig im zwischenmenschlichen Bereich, und lassen sich offensichtlich durch noch so intensive Beratungstätigkeit durch uns, nicht verbessern. Die die daraus resultierende Unzufriedenheit bei den abgebenden Eltern ebenso, wie bei den Kinderfrauen, wird wieder einmal Thema der nächsten Info-Briefe sein.

Es grüßt herzlich 

Susanne Rowley

Wigwam 1994
Anerkannte Bildungseinrichtung
55583 Bad Kreuznach
06708 . 660636 . Mo – Do
info_at_wigwam.de

Termine nach Vereinbarung
Vereinbarkeitsberatung für (werdende) Eltern & Mitarbeiterfamilien in Kooperation Unternehmensbegleitung für PädagogInnen in professioneller Kindertagespflege

Vertragspartner in Kooperation
für Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Bereich Forschung, Wissenschaft und Medizin
BioNTech SE Mainz
Universitätsmedizin Mainz