Sunday, 2. February 2020

Autor: Susanne Rowley

Kita Zukunftsgesetz Rheinland Pfalz - Großtagespflege in Unternehmen.

#Großtagespflege bleibt im privaten Rahmen ausgeschlossen; in Unternehmen soll sie erlaubt sein. Wir halten das Gesetz nicht für astrein.

Liebe Wigwam Freunde, 

Wer Wigwam kennt, weiß, dass wir das Alleinstellungsmerkmal der „Familiennähe“ der Betreuungsform #Kindertagespflege grundsätzlich befürworten und für schützenswert erachten. Wo der Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz bislang gute Gründe anführte, sich der Großtagespflege aufgrund der gebotenen Familiennähe nicht zu nähern, hat er jetzt mit der Aufweichung desselben in Unternehmen nicht nur ein sattes Eigentor geschossen und seine Glaubwürdigkeit verloren, sondern aus unserer Sicht auch juristische Probleme gleich mit aufgeworfen.

Kürzlich bemühten sich im Wigwam eine Mutter mit Tochter, beide pädagogisch vorgebildet, um Aufnahme im Wigwam, weil sie gemeinsam ein Wigwam Doppelstübchen gründen wollten. Die Absage des Jugendhilfeträgers ließ, wie erwartet, nicht lange auf sich warten. Offensichtlich entsprechen Mutter und Tochter nicht dem Begriff „einer Familie“, sondern vielmehr dem auf privater Ebene verbotenen „Zusammenschluss“. In einem Unternehmen wären sie auch keine Familie, denn da ist die angeblich gebotene Familiennähe durch die Mitarbeiter Eltern definiert.

Ein bisschen mehr Schleiervermögen hätten wir dem Land schon zugetraut, um durchzusetzen worum es eigentlich geht.

Die Erlaubnis in Unternehmen halten wir juristisch nicht für astrein, aus folgenden Gründen:

Im Kita Zukunftsgesetz § 6 „Grundsätze der Kindertagespflege“ Absatz 2 heißt es:

Ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen Räumlichkeiten mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden fremden Kindern zulässig (..). 

Offen bleibt bei dieser Formulierung die konkrete Definition des Wortes „Tätigkeit“.

In der Begründung zu § 6, Abs. 2 schreibt das Ministerium weiter:

(..) Wenn mindestens ein Elternteil in dem Unternehmen beschäftigt ist, in dem auch die Tagespflege angesiedelt ist, kann von einem familiennahen Betreuungsangebot ausgegangen werden.

Randbemerkung: 

Als juristische Unterscheidung einer institutionellen Betreuung gegenüber der Kindertagespflege galt u.a. die Institution als Orts- und Gebäudegebunden; hingegen die Kindertagespflege personengebunden definiert ist. Wenn mit jener Personengebundenheit und der damit einhergehen sollenden Familiennähe jetzt das Elternteil im Unternehmen gemeint ist und nicht mehr die Familiensituation der Tagesfamilie, dann ist jeder Kindergarten ab sofort ebenfalls „familiennah“, denn auch da gibt ein Elternteil jeden Morgen sein Kind ab. Auch die Bäckereiverkäuferin sehe ich jetzt folgerichtig als familiennah an, da auch hier gelegentlich ein Elternteil seine Brötchen holt ;-). Die Definition „Familiennähe“ nicht mehr an der Tages-Familie festzumachen, führt die Basis Definition der Kindertagespflege einmal mehr vollständig ad absurdum und könnte daher im doppelten Sinne kein Gegenargument mehr gegen Großtagespflege sein, denn diese bleibt in anderen Bundesländern durch klare Vertragszuordnung zu jeder einzelnen Tagespflegeperson weiterhin an die Person gebunden.

Aber zurück zum Kernproblem des Wortes „Tätigkeit“.

Insofern mit dem Wort „Tätigkeit“ eine selbständig Tätige von 2 TPPs gemeint ist, sehen wir die Problematik einer Scheinselbständigkeit voll erfüllt.

Es gibt eine Grundsatzfeststellung der Deutschen Rentenversicherung DRV, dass Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, grundsätzlich nicht zu den Abhängig Beschäftigten gehören, da diese Beaufsichtigung nicht durch eine Weisungsabhängigkeit geprägt ist (Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Broschüre: „Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige“.) Jedoch hat das Bundessozialgericht klargestellt, (v. 17.02.1998 – B 2 U 3/97), dass ein nicht selbständiges Beschäftigungsverhältnis dann angenommen werden kann, wenn eine persönliche Abhängigkeit (..), sowie das Fehlen eines Unternehmerrisikos der Tagespflegeperson besteht.

Es bleibt also festzuhalten:

Insofern mit dem Wort „Tätigkeit“ der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz eine selbständige gemeint hat, erfüllt das Ansinnen des Ministeriums, dass Großtagespflege im Unternehmen nur von Kindern von Mitarbeitern dieses Unternehmens belegt werden darf, sowohl die „persönliche Abhängigkeit“ als auch das „fehlende Unternehmer Risiko“ einer TPP in zweierlei Hinsicht:

1. Kann das Unternehmen die Tagespflegestelle nicht mit einem Mitarbeiterkind füllen, oder kündigt der entsprechende Mitarbeiter, so ist es der Tagespflegeperson nicht möglich, ihr Unternehmensrisiko eines Leerlaufes der Plätze selbsttätig abzuwenden. 

2. Würde ein Unternehmen alle Plätze auch bei Leerlauf nur für seine Mitarbeiter reservieren oder buchen, wäre der Umstand der „Abhängigkeit“ sowie eines „fehlenden Unternehmer Risikos“ auf Seiten der Tagespflegeperson gleichermaßen erfüllt.

Wigwam hat das Bildungsministerium des Landes Rheinland-Pfalz bereits im September 2019 um eine Stellungnahme gebeten. Die umgehende Antwort des Fachreferates des Landes kündigte an, dass Juristen des Ministeriums sich der von uns dargelegten Problematik annehmen würden. Seither warten wir vergebens.

Wir raten daher allen Kindertagespflegepersonen, die sich im Zusammenschluss für ein Unternehmen einsetzen möchten, im Vorfeld Rechtssicherheit für sich zu schaffen.

Wigwam wird juristisch flankiert, ist schon sehr lange für Unternehmen aus Forschung, Wissenschaft, Medizin und Medien im Einsatz, jedoch lassen wir es nicht zu, aus o.g. Gründen, dass spezifische Plätze gebucht oder freigehalten werden. In Unserem Wigwam Netzwerk gewähren wir daher nur Zugriff auf eine gebuchte Anzahl von Plätzen, sogenannte „Kontingentplätze“.

Diese Herangehensweise stellt nicht nur sicher, dass juristisch korrekt agiert wird, sondern bietet unseren Mitarbeiter Eltern auch die Chance, auf eine frei gewählte Elternpartnerschaft, die rundum passend ist für sie und ihr Kind. Das ergibt auf der betreuenden Seite gleichermaßen Sinn, denn nur so können sich unsere Einzel- und Doppelkinderstübchen zu jedem Zeitpunkt einer nahtlosen und durchgehenden Vollbelegung sicher sein!

Seit 27 Jahren warten wir darauf, dass der Gesetzgeber in Sachen Vereinbarkeit von Familie und Beruf Grundlagen erschafft, die sich als praktikabel und zielführend erweisen. Solche Grundlagen müssten sich sinnigerweise aber immer am Erhalt und Schutz der Betreuungspersonen orientieren, nicht am Nutznießer.

Es grüßt 

Susanne Rowley

Wigwam 1994
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Vereinbarkeitsberatung für (werdende) Eltern & Mitarbeiterfamilien in Kooperation Unternehmensbegleitung für PädagogInnen in professioneller Kindertagespflege

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