Saturday, 1. January 2005

Autor: Susanne Rowley

Kinderzuschlag / Steuer-Freipauschalen

für Tagesmütter & Väter


Hallo liebe Wigwam-Freunde,

Ich hoffe sehr, dass Sie sanft und fröhlich ins 2005 hinübergerutscht sind. Den Jahresbeginn nutze ich zumeist, um Sie über Neuerungen in der Kindertagespflege speziell oder über gesetzliche Veränderungen in Familienangelegenheiten allgemein bestmöglich zu informieren.

Heute behandele ich von daher 2 Themen:

Neuer "Kinderzuschlag

  • Freipauschalen für Tagesmütter & Väter
  • Kinderzuschlag

Wußten Sie, dass es ab 01.01.05 eine neue Leistung der Bundesagentur für Arbeit gibt? den sogenannten "Kinderzuschlag". Er wird an gering verdienende Eltern gezahlt, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Voraussetzung ist, dass die minderjährigen Kinder in einem gemeionsamen Haushalt mit den Eltern leben. Die Höhe des Zuschlags hängt von dem Einkommen ab, er kann bis zu 140 € monatlich pro Kind betragen und längstens 36 Monate gezahlt werden. Antragsvordrucke und das entsprechende Merkblatt gibts bei der Agentur für Arbeit oder im Internet unter www.familienkasse.de oder unter www.kinderzuschlag.de

Neue Freipauschalen für Tagesmütter & Väter

Viele Tagesfamillien stehen vor der Frage, ob und wann sie ihre Vergütungen versteuern müssen. Der folgende Beitrag gibt die Antwort und führt am Eende auch ein konkretes Beispiel vor! 

Privat oder in öffentlicher Mission?

Das Finanzamt qualifiziert die Leistungen als „sonstige selbständige Tätigkeit“ im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EstG). Deshalb müssen Tagesmütter ihren Gewinn oder Verlust auf der Rückseite der Anlage GSE zur Einkommenssteuer-Erklärung eintragen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob das Geld aus öffentlichen Kassen oder von privater Seite stammt. 

Wichtig: Steuerlich macht es aber einen erheblichen Unterschied, von wem die Tagesmutter ihr Geld erhält. Stammt es aus öffentlichen Kassen, sind die Einnahmen steuerfrei. Wird die Tagesmutter von privater Seite bezahlt, muss sie die Einnahmen versteuern. 

Vergütungen aus öffentlichen Kassen

Wer ein Pflegekind betreut und seine Vergütungen aus öffentlichen Kassen erhält (in der Regel vom Jugendamt), muss seine Einnahmen zwar erklären, aber nicht versteuern. (§ 3 Nummer 11 EstG). Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

    • Das Vertragsverhältnis muss mit dem Jugendamt oder einer anderen öffentlichen Einrichtung abgeschlossen werden.
    • Die Vergütung muss aus einer öffentlichen Kasse stammen
    • Die Pflege muß auf Dauer angelegt sein
    • Die Tagesmutter darf höchstens 5 fremde Kinder betreuen

Tipp:

Wenn die leiblichen Eltern einen Teil der monatlichen Betreuungskosten an das Jugendamt bezahlen und das Jugendamt es an die Tagesmutter weiterleitet, stammt die Vergütung aus steuerlicher Sicht aus einer öffentlichen Kasse. Die Vergütungen bleiben steuerfrei. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. 

Wichtig:

Die Steuerfreiheit hat einen (kleinen) Haken. Übersteigen die Ausgaben der Tagesmutter ihre Einnahmen, verpuffen diese ungenutzt. Ein Verlustabzug ist nicht möglich.                                      

Von privater Seite gezahltes Pflegegeld

Schließt eine Tagesmutter mit den Eltern eines Kindes einen Betreuungsvertrag ab, sind sämtliche Einnahmen für diese Leistungen steuerpflichtig. Dazu rechnen nicht nur die Vergütungen für die Betreuung, sondern auch für Verpflegung, Körperpflege, Unterhaltung etc. 

Betriebsausgabenpauschale

Erhält eine Tagesmutter Pflegegeld von privater Seite, so sind die Einnahmen in voller Höhe steuerpflichtig, Ihre Aufwendungen für das Kind sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. (z.B. für Essen, Körperpflege, Unterhaltung usw.) Da diese Aufwendungen schwer oder gar nicht nachzuweisen sind, hat die Finanzverwaltung folgene Pauschbeträge aufgestellt (Verfügung der OFD Hannover vom, 07.08.03, NWB Fach 1 S. 286; Verfügung der OFD Hannover vom 18.02.03, DStZ.2003 S.279): 

 

Betreuung des Kindes

Monatlicher Pauschbetrag, wenn Ihnen für das Kind nur unbedeutende Sachaufwendungen entstehen

Monatlicher Pauschbetrag, wenn Sie erhöhten Aufwand für das Kind haben durch eine oder mehrere Mahlzeiten

Rund um die Uhr

Vollzeit- /Dauerpflege

Wochenpflege (6 Tage)

Wochenpflege (5 Tage)

                 

                  __

                  __

                  __

 

              € 384,--

              € 328,--

              € 297,--

Stundenweise

Tagespflege üb. 6 Std./Tag

Tagespflege üb. 4-6 Std./Tag

Tagespflege bis 4 Std./Tag

 

                  € 77,--

                  €  62,--

                  € 46,--

 

              € 246,--

              € 230,--

              € 179,--

 

 

Allgemeiner Tipp:

Der Ansatz der Pauschale ist kein „Muss“. Sie können höhere Ausgaben auch einzeln nachweisen. Hier müssen Sie dem Finanzamt aber akribischeAufzeichnungen über jeden für das Pflegekind ausgegebenen Cent vorlegen. 

Im OFD-Schreiben findet sich kein Hinweis, dass Sie Ihren Gewinn für ein Jahr nur nach den tatsächlichen Kosten oder nur nach der Pauschalmethode ermitteln müssen. Ein Methoden-Wechsel müsste also möglich sein. In Monaten, in denen Ihnen höhere Kosten als die Pauschalen entstanden sind, sollten Sie diese einzeln nachweisen. 

Wenn die Ausgaben überwiegen

Tagesmütter, die höhere Aufwendungen als Einnahmen aufweisen, werden kritisch beäugt. Dauert die Verlustphase länger als sieben oder acht Jahre und besteht wenig Aussicht auf künftige Gewinne, stuft das Finanzamt die Betätigung als „Liebhaberei“ ein. 

Die Folge:

Verluste dürfen nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Oft geht das Finanzamt bei der Streichung dieser Verluste sogar Jahre zurück. Ob Ihnen die rückwirkende Streichung droht, erfahren Sie, wenn Sie einen Blick auf die letzten Steuerbescheide werfen. Steht dort „dieser Bescheid ergeht nach §165 AO vorläufig“ und im Kleingedruckten am Ende des Bescheids „dieser Bescheid ergeht wegen der Frage der Einkunftserzielungsabsicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter vorläufig“, droht bei anhaltenden Verlusten Unheil.  

So - nun aber genug theoretisiert - hier gehts jetzt zur Anwendung in der Praxis 

Hier also ein Beispiel von "Auguste Kinderlieb", die 3 Tageskinder zu unterschiedlichsten Zeiten betreut.  Auguste wirft einen verwirrten Blick in die o.g. Tabelle. Stellt fest: Sie kann von ihren tatsächlichen Bruttoeinnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter diese o.g. Pauschalen abziehen. Die dort genannten Pauschalen beziehen sich aber immer auf 5 bis 6 Tage wöchentlich. 

Manche Ihrer Tageskinder kommen aber an weniger Tagen in der Woche - was tun? Kommen zu betreuende Kinder nur an 2, 3 oder 4 Tagen wöchentlich, sind die wöchentlich zusammenkommenden Stunden durch 5 zu teilen, um eine durchschnittliche Stundenzahl pro Tag zu erhalten, nach der der Pauschbetrag in der Tabelle ermittelt wird. Logisch, denn es wäre nicht plausibel, wenn der Pauschbetrag höher wäre als die Einnahmen. 

Nun macht sich Auguste eine Liste: 

Kind 1 : Fränzchen

kommt an 2 Tagen, 7 Stunden und an 1 Tag 5 Stunden - das sind in der Woche 19 Stunden. Geteilt durch 5 ergibt das 3,8 Std. täglich im Durchschnitt. Das Kind erhält auch noch mehrere Mahlzeiten (erhöhter Aufwand). Fränzchen kam ganzjährig im abgelaufenen Jahr: 

Pauschale: 12 Monate x 179,00 € = 2.148 € 

Kind 2: Marie

kommt an 3 Tagen wöchentlich 4 bis 6 Stunden. Maximal aber 18 Stunden wöchentlich. Geteilt durch 5 ergibt das 3,6 Std. täglich im Durchschnitt. Es isst nicht mit und kam auch nur 4 Monate lang im abgelaufenen Jahr: 

Pauschale: 4 Monate x 46,00 € = 184 € 

Kind 3: Hannes

kommt an 2 Tagen wöchentlich 4 bis 6 Stunden. Maximal aber 12 Stunden in der Woche. Geteilt durch 5 ergibt das 2,4 Std. täglich im Durchschnitt. Hannes kam aber auch nur 3 Monate lang im abgelaufenen Jahr: 

Pauschale: 3 Monate x 46,00 € = 138 € 

Das tatsächliche Betreuungsgeld von Auguste betrug für alle 3 Kinder im Jahr: 3.276,00 €. Hiervon zieht Sie nun ihre Freipauschalen ab, und erhält dann als Rest den zu versteuernden Betrag! 

   3.276,00 €

- 2.148,00 € Pauschalen für Kind 1                                   

-    184,00 € Pauschale für Kind 2

-    138,00 € Pauschale für Kind 3

__________________________

bleiben  806,00 €, die zu versteuern wären! 

Diesen Betrag muß Auguste nun in der Anlage GSE zur Einkommenssteuererklärung in Zeile 40 angeben. Sinnvoll ist es allerdings, wenn Auguste dazu eine Erklärung auf einem gesondertem Blatt zur Verdeutlichung, wie sie auf die Zahlen kam, beilegt.

So, liebe Tagesfamilien - ich denke, wenn Auguste das kann, können wir das auch :-). 

Wenn Sie noch Fragen haben, Anregungen oder auch Kritik, dann melden sie sich bei mir - ich bin für Sie da. 

 Es grüßt herzlich 

 Susanne Rowley

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