Thursday, 1. June 2006

Autor: Susanne Rowley

Elterngeld / Kindergeld / Bundeserziehungsgeld

Aufgrund vieler Anfragen, die sowohl von Seiten der Tagesmütter aber auch von den Eltern immer wieder an uns gestellt werden,

 

hab ich mir die Mühe gemacht und die neuesten gesetzlichen Regelungen zusammengesucht und die wichtigsten für Sie zusammengestellt.

Das Thema Elterngeld ist wohl das, was die meisten schon gehört haben - darum möchte ich mit dieser Neuregelung beginnen:   

Ab Januar 2007 gibt es Elterngeld 

Schon Ex-Familienministerin Renate Schmidt hatte unter der alten Regierung Schröder ein einkommensabhängiges Elterngeld geplant. Jetzt einigte sich die Koalition auf die Einführung dieser neuen familienpolitischen Leistung zum 1. Januar 2007 und legte bereits die wichtigsten Eckpunkte fest:

  • Elterngeld ersetzt das Erziehungsgeld und wird an den Elternteil gezahlt, der nach der Geburt beruflich aussetzt und zu Hause beim Kind bleibt oder zumindest beruflich kürzer tritt. Die Höhe des Elterngelds errechnet sich aus dem letzten Nettogehalt des betreuenden Elternteils. Es soll 67 Prozent des Nettogehalts oder maximal 1.800 € monatlich betragen. Für Arbeitslose und Menschen, die nicht berufstätig sind - wie zum Beispiel Studenten oder Mütter, die bereits zu Hause sind - ist ein Sockelbetrag von 300 € geplant. Das Elterngeld soll mindestens zwölf Monate gezahlt werden. Wenn sich Mutter und Vater die Erziehungszeit im ersten Jahr teilen (das heißt der andere Elternteil muss ebenfalls mindestens zwei Monate beruflich aussetzen), dann erhöht sich die Bezugsdauer um zwei so genannte "Partnermonate" auf 14 Monate.

Bei Familien mit kleinen Einkommen kann der Sockelbetrag von 300 Euro noch aufgestockt werden, wenn ein besonderer Bedarf besteht. Auf Wunsch können sich Familien das Elterngeld - bei gleichem Gesamtbudget - über zwei Jahre verteilt auszahlen lassen. Elterngeld soll eine Lohnersatzleistung sein. Wer mehr als 30 Stunden in der Woche weiterarbeitet, bekommt kein Elterngeld, auch nicht den Sockelbetrag. Der Sockelbetrag von 300 € wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Teilzeitarbeit soll Elterngeld nicht ausschließen. Unklar ist noch, in welcher Höhe das Elterngeld gezahlt wird, wenn der Elternteil, der zu Hause bleibt, in Teilzeit (bis maximal 30 Stunden pro Woche) weiterarbeitet. Alleinerziehende Mütter haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Kindergeld wird weiterhin zusätzlich bezahlt. Es beträgt für das erste bis dritte Kind jeweils 154 €o und für jedes weitere Kind 179 € monatlich. 

Warum Elterngeld?

Was sich die Regierungsparteien dabei gedacht haben 

Die Bundesregierung verspricht sich vom Elterngeld einen Anreiz für Väter, sich mehr an der Erziehung zu beteiligen und - dadurch bedingt - geringere berufliche Nachteile für Mütter. Auf diese Weise soll indirekt auch der Geburtenrückgang gebremst werden. Großes Vorbild beim Elterngeld-Modell soll Schweden sein. Wie eine Studie des Prognos-Instituts gezeigt haben soll, habe die Einführung eines Elterngelds in Schweden zu einer deutlich höheren Erwerbsbeteiligung von Müttern und zu bis zu 80 Prozent Vätern, die Elternzeit nehmen ("Papamonate"), geführt. Hintergrund sei der Umstand, dass Väter nach wie vor häufig die Besserverdienenden seien. Nahm der Vater bisher Erziehungszeit, fiel das Gehalt des "Haupternährers" ganz weg. Daher war dieses Modell für viele Familien nicht finanzierbar. Erhält jedoch der Hauptverdiener 67 Prozent seines bisherigen Gehaltes, so ist der Verdienstausfall besser zu verkraften. Unsere Frau von der Leyen hofft nun, dass dies einen deutlich größerern Anreiz für Väter ergäbe, Elternzeit zu nehmen. Unabhängig von der Frage der Verteilung der Erziehungsaufgaben unter den Partnern, soll das Elterngeld Familien im ersten Lebensjahr ihres Kindes einen Freiraum für Erziehung und Familienarbeit ohne allzu große finanzielle Einbußen und berufliche Nachteile sichern. Die beiden zusätzlichen "Partnermonate", die nur dann gezahlt werden, wenn sich die Eltern die Erziehungszeit teilen, wenn also der berufstätige Vater oder die berufstätige Mutter ebenfalls mindestens zwei Monate das Kind betreut, will die Koalition als einen Bonus für geteilte Erziehungsarbeit verstanden wissen. Daher ist sie von dem Plan abgerückt, das Elterngeld nur für zehn Monate zu zahlen, wenn nicht auch der Partner (meist der Vater) mindestens zwei Monate beruflich kürzer tritt. Im Vorfeld hatten diese beiden Monate zu kontroversen Diskussionen geführt, da sie als Sanktion und Gängelung verstanden wurden. Die Politiker gehen davon aus, dass das Elterngeldmodell und der damit verbundene Anreiz für Väter, sich an der Elternarbeit zu beteiligen, es Vätern künftig leichter machen wird, eine berufliche Auszeit bei ihrem Arbeitgeber durchzusetzen, ohne berufliche Nachteile befürchten zu müssen. In der Prognos-Studie heißt es dazu über Schweden: "Obwohl die beschriebenen Regelungen eine erhöhte Flexibilität des Arbeitgebers erfordern, erfährt das Gesamtmodell eine breite öffentliche Akzeptanz einschließlich der Arbeitgeberverbände." Wir dürfen gespannt sein, ob das auch auf Deutschland übertragbar ist.  

Kindergeld / Wie hoch ist es - und wer bekommt es ?

Kindergeld können alle Eltern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten.

  • für das erste, zweite und dritte Kind monatlich 154 €
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 179 €

Kindergeld gibt es: für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

  • für Kinder in Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr,
  • für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr
  • für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, vorausgesetzt, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahr eingetreten ist. Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt, wenn das Kind über 7.680 € an Einkünften im Jahr hat. Kindergeld wird seit 1.1.2001 auch für Kinder gewährt, die im Ausland einen dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten. Zu beantragen ist das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, von der es auch ausgezahlt wird. Eine rückwirkende Leistung kann noch für das gesamte Kalenderjahr, in bestimmten Fällen sogar vier Jahre rückwirkend, beantragt werden.

Wichtig für Alleinerziehende 

Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Die Auszahlung erfolgt an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern, können diese bestimmen, wer von beiden das Kindergeld erhalten soll.   Wer bekommt Erziehungsgeld?   Anspruch auf Bundeserziehungsgeld haben Sie als Mutter oder Vater, wenn Sie:

  • Ihren Wohnsitz in Deutschland haben
  • ein Kind in Ihrem Haushalt selbst betreuen und erziehen,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben; dies ist der Fall, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet,
  • Deutsche/r sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzen.

Andere Ausländer haben Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. 

Schon gewußt? 

Bundeserziehungsgeld können außerdem erhalten 

Stiefeltern, die das Kind des anderen Ehepartners in den Haushalt aufgenommen haben,

  • Eltern, die ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Obhut genommen haben, falls das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • leibliche Eltern, die kein Personensorgerecht haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

Bei Ihrer Antragsstellung müssen Sie sich entscheiden, ob Sie das Erziehungsgeld als Regelleistung oder als "Budget" erhalten möchten. 

Das Bundeserziehungsgeld beträgt

  • als Regelleistung für die mögliche Bezugsdauer bis zum 24. Lebensmonat monatlich bis zu 300 €, insgesamt maximal 7.200 €
  • als "Budget" für die mögliche Bezugsdauer nur bis zum 12. Lebensmonat monatlich bis zu 450 €, insgesamt maximal 5.400 €

Das Budget entfällt, wenn Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nur für die ersten sechs Lebensmonate zusteht. Wird das Budget bewilligt, steht für das zweite Lebensjahr Erziehungsgeld nicht mehr zu. Die Entscheidung für eine der beiden Bezugsarten ist verbindlich. Nur in Fällen besonderer Härte, wie z.B. bei schwerer Krankheit, Behinderung, Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann die getroffene Entscheidung einmal geändert werden. Es genügt ein formloser Antrag. Die Rückwirkung des Antrages beträgt höchstens sechs Monate. Das Bundeserziehungsgeld ist abhängig von Ihrem Einkommen. Zur Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im ersten Lebensjahr wird das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt herangezogen. Berechnungsgrundlage des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr ist das voraussichtliche Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres. 

Von den ermittelten Einkünften werden abgezogen

  • ein Pauschalabzug für Steuern und Vorsorgeaufwendungen von 24 Prozent (nur 19 Prozent für besondere Berufsgruppen wie Beamte, Soldaten usw.),
  • Unterhaltsleistungen an Kinder und an sonstige Personen, sofern diese Unterhaltsleistungen auch nach dem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen sind,
  • ein Pauschbetrag für behinderte Kinder, für die die Eltern Kindergeld erhalten.

Das sich nach diesen Abzügen ergebende Einkommen wird mit den im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen verglichen. Für Elternpaare, die beim ersten Kind während der ersten sechs Lebensmonate mit ihrem Einkommen über die Einkommensgrenze von 30.000 € kommen (allein Erziehende: 23.000 €), entfällt das Erziehungsgeld. Einige Bundesländer zahlen zusätzlich zum Bundeserziehungsgeld ein Landeserziehungsgeld. Ab dem 7. Lebensmonat des 1. Kindes gilt: Volles Erziehungsgeld erhalten Eltern bis zu einem Jahresnettoeinkommen von 16.500 €. Gemindertes Erziehungsgeld erhalten Eltern bis zu einem Jahresnettoeinkommen von etwa 22.086 €. Volles Erziehungsgeld erhalten Alleinerziehende bis zu einem Jahresnettoeinkommen von 13.500 €, gemindertes Erziehungsgeld erhalten Alleinerziehende bis zu einem Jahresnettoeinkommen von etwa 19.086 €. Bei jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.140 €. 

Übrigens:

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Für Kinder bis 27 Jahre können Eltern Steuerfreibeträge anrechnen lassen. Kinder bis 18 Jahren werden vom Einwohnermeldeamt automatisch auf der Steuerkarte eingetragen, für die älteren muss man dies beim Finanzamt beantragen. Der allgemeine Kinderfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2002 3.648 € jährlich. Erhaltenes Kindergeld wird allerdings abgezogen. Der Freibetrag für die Betreuung von Kindern gilt auch für über 16-jährige. Er wurde zu einem "Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung" von 2.160 € zusammengefasst. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind für Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich absetzbar. Wenn beide Eltern oder Alleinerziehende berufstätig sind, können als außergewöhnliche Belastungen jährlich bis zu 1.500 EUR geltend gemacht werden. Das gilt bei Paaren nur für Kosten, die nicht den Freibetrag für die Betreuung von 1.548 € nachweislich übersteigen. Alleinerziehende können als außergewöhnliche Belastung Kosten geltend machen, die den Betrag von 774 EUR jährlich übersteigen. 

Kinderzuschlag - was ist das? 

Zeitgleich mit den neuen Regelungen von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Januar 2005 wurde der Kinderzuschlag eingeführt. Er ist gedacht für gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder. Ohne Kinderzuschlag wären diese Eltern zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Mit dem neuen Gesetz können sie pro Kind bis zu 140 € monatlich erhalten. Eltern mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn ihr Einkommen so hoch ist, wie es das Arbeitslosengeld II zusammen mit dem Wohnkostenanteil wäre. Ein Beispiel: Eine Alleinerziehende mit einem Kind von acht Jahren und einer Warmmiete von 380 €. Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem bereinigten Nettoeinkommen zwischen 679 und 819 €, und zwar bei 679 € in voller Höhe, bei 819 € nur noch in Höhe von 42 €. Der Kinderzuschlag wird für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder für die Dauer von maximal 36 Monaten gezahlt; er muss bei der Familienkasse bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. * Uff, liebe Eltern, kommen Sie noch mit ? Kompliziertes Deutschland ! Bin gespannt, wann ich Ihnen die ersten Änderungen dieser Regelungen zusenden darf. Ich denke für den Juni haben Sie genug Stoff zum Lesen - ich verabschiede mich heute mit dem frommen Wunsch, dass der Sommer endlich Deutschland erreichen möge :-). 

Liebe Grüße

Ihre Susanne Rowley

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