Saturday, 1. September 2012

Autor: Susanne Rowley

Der Amtsschimmel hat gewiehert

Vorbereitung auf Rechtsanspruch 2013.


Liebe Wigwam-Freunde, 

Unsere Themen heute:

Vorbereitung der Kommunen auf den drohenden Rechtsanspruch auf eine Kita / Hier: Auswirkungen Kindertagespflege

Einkommensprüfung

(Elternbeiträge Kindertagespflege) Welcher Status zählt.

1. Der Amtsschimmel hat gewiehert in Sachen Kindertagespflege!

Die Kommunen bereiten sich auf den Rechtsanspruch auf eine Kita für 2-jährige bereits heftig vor. Befürchtet wird selbstverständlich eine Klagewelle von Eltern, die ihren Rechtsanspruch geltend machen möchten. Das Problem wird einerseits darin bestehen, dass die Plätze nicht ausreichen, aber auch darin, dass viele Eltern mit den bestehenden Kitas nichts anfangen können, oder wollen; zum einen aufgrund von massiven Randzeiten, die keine qualifizierte Tagesmutter mehr füllen kann, und zum anderen weil Eltern ggf. auf Wahlfreiheit bezüglich ihrer Kita bestehen werden und sich somit keinen Platz „zuweisen“ lassen, und/oder bei ihrer Tagesmama bleiben möchten.

Nun fragen wir uns zurecht,

wie wird es aussehen mit der im Gesetz vorgesehenen „Wahlfreiheit“ von Eltern, die ja nur dann gegeben sein kann, wenn diese auch von Amts wegen zugelassen wird, bzw. die Finanzierung beider Betreuungsformen sich annähern. Also haben wir uns aufgemacht und nachgefragt. Wie geahnt, kocht jede Kommune in unserem Gebiet ihr „eigenes Süppchen“, was mir die Arbeit, wie immer, ungemein erleichtert ;-). Um zu verstehen, worum es geht, muss ich ein klein wenig ausholen; wenn Sie tapfer bis zum Ende lesen, verstehen Sie was ich meine: Was sicher ist, die Kindertagespflege wird jetzt schon in großem Umfang gebraucht, und dieser Bedarf wird massiv ansteigen; und nicht nur, weil die Kitaplätze bei weitem nicht ausreichen, sondern auch, weil die Arbeitszeiten immer flexibler werden (und wir alle ahnen es, in Sachen Arbeitszeiten wird es zukünftig noch "oller und doller") ! Nur leider wurden die Weichen für diesen wertvollen Berufsstand „Tagesmutter“ im Vorfeld falsch gestellt. Der Berufsstand wurde zwar durch Qualifizierungsmaßnahmen aufgewertet, andererseits aber zunehmend durch immer sinnlosere Auflagen, vor allem aber durch die inkompetente Umsetzung in vielen Kommunen unattraktiver gemacht. Die Ausdehnung der Versteuerung der Einnahmen von vorher nur „privater Einnahmen“ auf die auch von „öffentlicher Seite“, haben dem Dilemma nur die Krone aufgesetzt.

Zum besseren Verständnis für die nicht so Sachkundigen:

Wie Sie sich sicher noch erinnern können, war bereits in 2008 die Steuerfrage für Tagesmütter ein großes Thema. Erleichtert haben wir zur Kenntnis genommen, dass das Thema zunächst auf Eis gelegt wurde. Doch das Jahr 2009 nahte - und die Sache war flux wieder auf dem Tisch. Fr. von der Leyen wollte das verhindern, denn sie war zurecht der Ansicht, dass die geplante volle Steuerpflichtigkeit der Einkommen von Tagesmüttern im massiven Gegensatz zum gesamtgesellschaftlichen Interesse am Ausbau der Betreuung stehe. Lange versuchte sie den damaligen Finanzminister, Peer Steinbrück, umzustimmen. Dieser aber führte nur "steuersystematische" Gründe ins Feld. Es seien keine großen Einnahmen zu erwarten, es gehe um die Gleichbehandlung der Tagesmütter, die vom Jugendamt vermittelt würden und den privat engagierten Tagesmüttern. Also ich kannte schon damals keine einzige Tagesmutter, die a) nur vom Jugendamtszuschuss (in Wahrheit Zuschuss für die Eltern) existieren konnte und b) wurde ja der private „Markt“ vollkommen reglementiert und existiert „pflegeerlaubnisfrei“ nur noch im Kleinstbetreuungsbereich von wenigen Stunden pro Woche. Frau von der Leyen, die sich im Gegensatz zu unserer jetzigen Familienministerin für die Sache einsetzte, fürchtete immer schon, dass dann die Zahl der Tagesfamilien insgesamt sinken könnte; hingegen Herr Steinbrück der Ansicht war, dass die Anhebung der Betriebskostenpauschale (monatlich 300 € pro Kind) - ergo also bei 5 Kindern eine Steuerfreiheit von 1800 € möglich, einen guten Ausgleich darstelle. Dem war und ist leider nicht so! Und unsere Fr. Schröder kommt gar nicht auf die Idee, einmal an Stellschrauben zu drehen, die sich „ANREIZ“ nennen !

Zurück zum Thema Rechtsanspruch und die Vorbereitung der Kommunen in Sachen Kindertagespflege

Sollten in verschiedenen Regionen vermehrt Kita-Plätze angeboten werden können, so erhoffen sich die Kommunen, dass Zeitlücken, die durch die Nichtvereinbarkeit von Kita-Öffnungszeiten zu den wahren Arbeitszeiten von diesem Berufstand geschlossen werden. Doch diese Rechnung wird nicht (mehr) aufgehen können, da hochqualifizierte Tagesmütter, die alle Auflagen durchlaufen haben, selbst Kleinstgruppen betreuen und sich nicht für Taxifahrten von und zur Kita einsetzen lassen können und wollen; ganz zu schweigen davon, was Eltern dazu anmerken würden, wenn ihr Sprössling den Tag zusammen mit anderen Kindern im Auto verbringt statt gefördert und betreut zu werden. Und wie wäre auch dieser Umstand mit dem Anspruch der qualifizierten Kinderbetreuung zu vereinbaren ? Spannend bleibt diesbezüglich auch der Gedanke, das Betreuungsgeld könnte in irgendeiner Form für diese Zeitlücken „genutzt“ werden – wie ist mir allerdings noch nicht aufgegangen; aber ich verspreche, fortgesetzt heftig darüber nachzudenken, oder Fr. Schröder selbst zu fragen.

Kommen wir nun zu den Kommunen

Kommune Nr. 1 Die Stadt Mainz schickt sich an, sich auf die Klagewelle von Eltern vorzubereiten. Sie hat den Zuschuss für Eltern zur Kindertagespflege pro Kind pro Stunde massiv erhöht und bietet zudem an, ab dem 2. Geburtstag jedes Kindes die Einkommensprüfung für Eltern komplett fallen zu lassen. Zum besseren Verständnis: das Jugendamt erhob bis dato einen Elternbeitrag der am nettobereinigten Einkommen gemessen wurde und sich auf die tatsächlichen Betreuungsstunden bezog. Bleibt dieser Ansatz lt. Satzung wirklich auflagenfrei, wäre das ein echter Fortschritt. Dies bedeutet für die Eltern aus diesem Einzugsbereich eine massive finanzielle Erleichterung und eine erste ernstzunehmende annähernde Gleichstellung von Kindertagespflege zu den öffentlichen Einrichtungen.

Kommune Nr. 2: Kreis Mainz/Bingen plant sehr vollmundig den Rechtsanspruch in 2013. Auf meine Anfrage, wie es denn bei Nichterfüllung des Anspruches in dieser Kommune mit der Beitragsfreiheit ab dem 2. Geburtstag der Kinder in der Kindertagespflege stünde, antwortet mir Fr. S, MDL, sinngemäß, dass dies nicht vorgesehen sei; es stünden Kitaplätze zur Verfügung. Sie fügte hinzu, dass Eltern selbstverständlich ihre Wahlfreiheit zwischen dem 2. Und 3. Lebensjahr ihres Kindes zwischen Kita und Kindertagespflege behalten würden, damit ggfs. die vertraute Bezugsperson erhalten bliebe. Das lasse ich dann gerne so stehen und referiere an dieser Stelle auch nicht noch einmal über die entstehenden Randzeiten, deren Füllung ungeklärt bleibt. Es bleibt zu hoffen, dass die Zuschüsse wirklich erhalten bleiben, denn es geht noch besser – siehe Kommune 3 !

Kommune Nr. 3 Stadt und Kreis Bad Kreuznach: Den gedanklichen Fortschritt, den wir bei Kommune Nr. 1 erblicken konnten, macht diese Kommune sogleich wieder zunichte – und nicht nur das; sie schafft es sogar, einen gewissen Rückschritt daraus zu basteln. Diese Kommune hat den Zuschuss geringfügig erhöht. Die Kommune bietet zwar bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches die Elternbeitragsfreiheit ab dem 2. Geburtstag des Kindes an, bindet diese aber sogleich unsinnigerweise an den Umstand, dass auch hernach kein öffentlich geförderter Kita-Platz als Ersatz geboten werden kann. Das hört sich zunächst nicht dramatisch an – ist es in der Praxis aber, denn es kann unter Umständen wohl zur völligen Streichung des Zuschusses zur Kindertagespflege kommen !

Und das geht so:

Nehmen wir z.B. Eltern, deren Kind bereits als Baby in seine Tagespflegestelle kam, dort gut aufgehoben und gefördert wird und ein enges Verhältnis zu seiner Tagesmutter aufgebaut hat. Diese Eltern würden nun zum Wechsel in die Kita angehalten. Tun sie dies nicht, können sie zwar dort bleiben, werden aber bestraft. Sie müssen nämlich dann damit rechnen, dass der Platz NICHT mehr bezuschusst wird, d.h. die Eltern zahlen fortan ihre Tagesmutter aus eigener Tasche ! Auf unsere Nachfrage, wie sich dies mit dem Gedanken der „Wahlfreiheit“ vertrage, bekamen wir sinngemäß zur Antwort, dass der Bereich der Kinderbetreuung kein „privates Wunschkonzert“ sei. Man könne sich aber durchaus vorstellen, dass es Ausnahmen gäbe, wenn eine „pädagogische Notwendigkeit“ vorläge. Worin diese „Notwendigkeit“ konkret bestehen würde, konnte man uns nicht sagen, denn das würde im Einzelfall entschieden. Die weitere Diskussion darüber, dass es auch den Grund von Randzeiten geben könne, die einen Wechsel in die Kita als völlig unsinnig erscheinen lassen (Man denke an eine Stewardess, die über Tage Langstecke fliegt) und die aktuell bei der Tagesmutter kein Problem darstellen, gab ich in der Halbzeit vorerst auf. Da wir mit allen Kommunen eine gute Kommunikation pflegen, in Ausnahmefällen auch Gesprächsbereitschaft vorfinden, sind wir zuversichtlich, bleiben am Ball liebe Eltern und Tagesmamis und werden über praktischen Umgang und Erfahrungen berichten. Wir sind auch nicht sicher, ob da nicht noch was an Verbesserungen geht, bevor der Rechtsanspruch im August 2013 wirklich kommt ! 

2. Einkommensprüfung für Eltern / welcher Familienstatus

Bitte beachten Sie ab sofort folgende Regelung, wenn Sie einen Zuschuss zur Kindertagespflege beantragt haben, und sich zudem einer Einkommensprüfung unterziehen, damit Ihr Elternbeitrag korrekt ermittelt werden kann ! Obwohl ich diesen Umstand in meinen Beratungen anführe und auch immer wieder darauf hinweise, machen die Eltern hier leider immer noch Fehler ! Die Frage, die immer an mich herangetragen wird lautet meistens so: „Werden für die Einkommensprüfung immer beide Elternteile herangezogen ?“

Maßgeblich ist aber folgender Umstand:

Bei der Einkommensüberprüfung von Paaren ist entscheidend, ob beide leibliche Elternteile sind, dabei ist der Status ob verheiratet oder nur als Paar zusammenlebend unerheblich. D.h. also, leben die Kindesmutter und der Kindesvater in einem Haushalt zusammen, ist das Einkommen von beiden maßgeblich. Lebt die Kindesmutter mit einem Mann zusammen oder ist mit ihm verheiratet, der nicht der Kindesvater ist, ist sein Einkommen unerheblich, es sei denn er adoptiert das Kind. Sollten Sie bis dato hier einen Fehler gemacht haben, korrigieren Sie das bitte auf ihrem zuständigen Jugendamt !

Ich hoffe, der Info-Brief war für Sie „lesenswert“ und informativ. Wir sind offen für Kritik, neue Anregungen, Kommentare, oder einfach für das, was Sie an uns „loswerden“ möchten.

Herzliche Grüße

Susanne Rowley

Wigwam 1994
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