Tuesday, 24. February 2015

Autor: Susanne Rowley

Wo kein Kläger, da kein Richter

 Erstattung der Alterssicherungsbeiträge Kindertagespflege


Diesen altbekannten Satz kann man durchaus hier und da als ein gerne genommenes Sparmodell der Ämter bezeichnen.

Es geht in diesem Blogbeitrag um die "hälftige Erstattung" der Beiträge zur Altersvorsorge für Kindertagespflegepersonen, die ihnen zusteht.

Eine Tagesmutter aus dem schönen Westerwaldkreis bekam vor wenigen Tagen die Nachricht von ihrem zuständigen Jugendamt:

>>  dass ihr lt. der kommunalen Satzung nur der Mindestbeitrag zur Erstattung zustünde - dies seien derzeit 85,05 €. Die anerkannten Aufwendungen würden hälftig erstattet.  <<

Diese Aussage ist falsch.

Richtig ist,

dass der Auslöser für die hälftige Erstattung die öffentlich geförderte Kindertagespflege sein muss.

Es gilt,

soweit die Rentenversicherungsbeiträge sich aus den laufenden Geldleistungen des Jugendamtes ergeben, muss das Jugendamt die Hälfte der festgesetzten Beiträge erstatten; diese sind dann angemessen. Wenn der Gewinn über 450,00 € monatlich liegt, ist nicht nur der Mindestbeitrag, sondern der

einkommensgerechte Beitrag

nach dem tatsächlichen Gewinn angemessen.

Ich möchte nicht wirklich wissen,

wieviele Tagesmütter & väter sich derzeit mit weniger abspeisen lassen!

Aus meiner Sicht obliegt dem zuständigen Amt eine Aufklärungspflicht. Andererseits ist eine Teilschuld auch immer den Kindertagespflegepersonen zuzuschreiben, die sich nicht richtig informieren.

Was man wissen sollte zu den Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge:

Wird die Tagespflegeperson nach §§ 23, 24 SGB VIII im Auftrag des Jugendamtes tätig, erstattet das Jugendamt die nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Im Ergebnis werden Tagespflegepersonen also hinsichtlich der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wie Arbeitnehmer behandelt. Da die Erstattungsbeiträge durch das Kinderförderungsgesetz in § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei gestellt sind, erhöhen sie auch nicht den steuerlichen Gewinn.

Die Erstattung von hälftigen Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung war schon vor dem Kinderförderungsgesetz in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII vorgesehen, wurde aber wegen des nicht vorhandenen steuerlichen Gewinns (durch die Einordnung der Geldleistungen als steuerfreie Beihilfe) bis Ende 2008 nur relevant in Bezug auf freiwillige Altersvorsorgeleistungen.

Die hälftige Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung wurde durch das Kinderförderungsgesetz in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII aufgenommen.

Zentral ist die „Angemessenheit“ der gezahlten Beiträge, die zu ermitteln ist!

Bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, ist stets von einer Angemessenheit auszugehen!

Hat eine Tagespflegeperson keine andere Möglichkeit als sich privat zu versichern, sind die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung angemessen, wenn es sich um eine Basisversicherung handelt, deren Leistungen mit denen einer gesetzlichen Versicherung vergleichbar sind.

(VG Stuttgart, 30.07.2013 – Az. 7 K 3281/10).

Gestattet bzw. toleriert das Jugendamt private Zuzahlungen der Eltern, legt dies den Schluss nahe, dass die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung deckt. Sollte in diesem Fall durch die Zuzahlungen die Einkommensgrenze für Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung überschritten werden, stehen die Beiträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit aus der Kindertagespflege und sind als angemessene Beitragszahlungen hälftig zu erstatten.

(VG Oldenburg, 21.02.2011 – Az. 13 A 2020/10).

Ist die laufende Geldleistung jedoch angemessen, können private Zuzahlungen unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall bezieht sich die Erstattungspflicht nur auf nachgewiesene Aufwendungen, die aus den Einkünften aus öffentlich geförderter Kindertagespflege resultieren.

(VG Stuttgart, 30.07.2012 – Az. 7 K 3/11).

Meine dringende Empfehlung:

Über die Modalitäten der Beitragszahlung sollten sich Tagesmütter & väter umfassend vorinformieren, und nicht jede kommunale Satzung als gottgegeben hinnehmen. Ein Anruf bei der zuständigen Krankenkasse bzw. der Deutschen Rentenversicherung gibt Aufschluss. Mit nachgewiesenen Aufwendungen sollte man dann mit dem zuständigen Jugendamt die Frage der Erstattung klären.

Die Jugendämter haben in jedem Fal die Angemessenheit von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen zu ermitteln. Eine Erstattung in Form von Pauschalen, wie sie gelegentlich bei der Alterssicherung praktiziert wird, ist nicht möglich!

Auch wichtig zu wissen:

Zuständig für die laufende Geldleistung und damit für die Erstattung der Aufwendungen zur Sozialversicherung ist jeweils das Jugendamt, in dessen Auftrag die Tagespflegeperson tätig wird (§ 86 SGB VIII; die Frage der Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung gem. § 87a SGB VIII ist hiervon zu trennen). Sind wegen der Betreuung von Kindern aus unterschiedlichen Bezirken/Gemeinden/Kreisen verschiedene Jugendämter zuständig, haben diese die geschuldeten Beiträge anteilig zu erstatten.

liebe Grüße

Susanne Rowley

Wigwam 1994
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