Monday, 1. December 2008

Autor: Susanne Rowley

Weitere Neuerungen des KiföG

Erlaubnis zur Kindertagespflege


Liebe Wigwam-Freunde, Heute wende ich mich wieder einmal mit Neuigkeiten an Sie.

Es ist verabschiedet

das Gesetz KiföG - Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Dieses Gesetz ist kein reguläres Gesetz,

sondern beinhaltet Veränderungen und Neuerungen bestehender Regelungen. Der Entwurf

wurde von den Fraktionen SPD CDU/CSU im September in den Bundestag eingebracht und ist nun vom Bundesrat im November angenommen. Das Gesetz beinhaltet

weitreichende Änderungen - die wichtigsten - für unsere Tagesfamilien und Kinderstübchen relevanten - möchte ich Ihnen heute hier näher bringen. Bereits in meinem letzten Themen-Brief hatte ich die Themen Steuer, Renten- und Krankenversicherung angesprochen. Vieles war noch nicht ganz sicher, manches noch nicht bis ins Detail bekannt. Nun ist Sie also wirklich verabschiedet - die Versteuerung der Einnahmen aus öffentlichen Kassen - Frau von der Leyen hat vergeblich versucht, dies zu verhindern. Dennoch gibt es auch gute Ansätze, auf deren positive Umsetzung wir hoffen. Unter anderem ist in dem Gesetz die Rede

von einer leistungsgerechten Bezahlung der Tagesmütter/-väter - was immer das auch heißen mag. Ein Stundenlohn von 4,20 € soll von der Bundesregierung beider Kalkulation als Grundlage gedient haben, so Rechtsanwältin Fr. Vierheller. Im Rahmen des TAG und KICK waren es nur 3 € pro Kind und Stunde. Unsere weiterführenden Themen dazu:

  • Steuer ab 2009
  • Rente ab 2009
  • Kranken- und Pflegeversicherung ab 2009
  • Erlaubnis zur Kindertagespflege

Eine der wichtigsten Neuerungen, die Wigwam sehr freut, vorweg Neu ist,

dass Tagesmütter/-väter, die nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreuen, nicht als hauptberuflich selbständig eingestuft werden. Tagesmütter, die über die Familienversicherung oder freiwillig gesetzl. Versichert sind, können damit in der Familienversicherung bleiben, bzw. niedrigere Beiträge zahlen. Ab jetzt ist dies für alle Kassen verbindlich ! Und -

Für die Einkommenssteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater ist ab 2009 die Anzahl der betreuten Kinder ganz ohne Bedeutung. Auch die Betriebsausgabenpauschale kann unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder für jedes betreute Kind geltend gemacht werden. Näheres dazu lesen Sie bitte unter der Überschrift "Steuern". Pflegeerlaubnis § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1)     Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teil des Tages und über 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis (2)     Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinn des Satz 1 sind Personen, die

  1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
  2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertages­pflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (3)  Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eie geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt.; In der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf 5 Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4)  Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. (5)  Das Nähere regelt das Landesrecht.  Wenn Sie die Tageskinder nicht bei diesen zu Hause, sondern in anderen Räumen, in den meisten Fällen in Ihren eigenen Räumlichkeiten, gegen Entgelt betreuen möchten und zwar über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg mehr als 15 Stunden wöchentlich, dann benötigen Sie grundsätzlich eine Pflegeerlaubnis.

  1. Wird die wöchentliche Betreuungszeit von 15 Stunden nicht überschritten, ist die Betreuung möglich, ohne dass eine Pflegeerlaubnis erforderlich ist.
  2. Wird die Dauer der Betreuung von 3 Monaten nicht überschritten, darf auch länger als 15 Stunden pro Woche betreut werden, ohne dass eine Pflegeerlaubnis erforderlich ist.
  3. Bei diesen Zeiten handelt es sich um die Arbeitszeit der Tagespflegeperson (nicht die Betreuungsstunden pro Tageskind), gleichgültig wie viele Kinder sie währenddessen betreut!

Bei Überschreitung dieser zeitlichen Limits brauchen Sie eine Pflegeerlaubnis ab dem ersten betreuten Kind. In der Regel erhalten Sie die Pflegeerlaubnis maximal für fünf Kinder, die fünf Jahre lang gültig bleibt. Die Pflegeerlaubnis erteilt das örtliche Jugendamt, das auch darüber entscheidet, für wie viele Kinder Sie diese erhalten. Dabei können außerdem die Anforderungen an eine zukünftige Tagespflegeperson nach Bundesland oder sogar Kommune variieren. Wichtig Ist erst mal eine Pflegeerlaubnis vorhanden, sind alle Regelungen für eine Kurzzeitbetreuung außer Kraft gesetzt! Es belegt dann jedes Kind einen der genehmigten Betreuungsplätze, auch wenn die Betreuungszeit von 15 Stunden pro Woche oder die Betreuungsdauer von drei Monaten nicht überschritten wird. Nur wenn Sie über eine Pflegeerlaubnis verfügen, sind die Ihnen anvertrauten Tageskinder automatisch über die Landesversicherungsanstalt gesetzlich unfallversichert. Aus diesem Grund sind Sie als Tagespflegeperson auch verpflichtet, die Personalien der Tageskinder an das Jugendamt weiterzuleiten, auch wenn diese auf privater Basis betreut werden. Ab 2009 – Steuer & Betriebskostenpauschale

Ab dem 1. Januar 2009 sind Einnahmen aus öffentlichen Kassen (Jugendamt) und Privateinnahmen steuerlich gleich zu behandeln. Alle Geldleistungen sind also steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit – unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel.  Dies hat zur Folge, dass nun auch Tagesmütter/-väter, die Tageskinder nur über das Jugendamt betreuen, ihre Einkünfte versteuern müssen und ggf. somit auch renten- und krankenversicherungspflichtig werden. Um diese zusätzlichen Belastungen abzumildern, werden neben den Beiträgen zur Unfallversicherung auch die Beiträge einer angemessenen Alterssicherung und Krankenversicherung zur Hälfte erstattet.  Nach dem derzeitigen Erlass müssen diese Erstattungen allerdings versteuert werden. Lt. Auskunft des Bundesmininisteriums für Finanzen soll dieser Erlass aber noch mal überarbeitet werden, so dass diese Erstattungen dann nicht mehr zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören. Eine Einkommensteuererklärung muss immer bis zum 31. Mai des folgenden Jahres für das vergangene Jahr abgegeben werden (also am 31.05.2010 für das Jahr 2009). Von diesem Einkommen können für Betriebskosten entweder pauschale Beträge abgezogen werden oder alle Ausgaben, die man per Quittung nachweisen kann. Zum weiteren Ausgleich der Mehrbelastungen wurde die Betriebskostenpauschale angehoben. Diese darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betriebskostenpauschale kann pro Kind angesetzt werden:

  • bei der Betreuung eines Kindes für durchschnittlich 8 Stunden pro Tag: 300 € = 100 %
  • bei der Betreuung eines Kindes für weniger als durchschnittlich 8 Stunden pro Tag entsprechend weniger ansetzen.

Die Summe, die nach Abzug der Betriebskostenpauschale bzw. der Betriebsausgaben übrig bleibt, ist der sog. Gewinn. Das zu versteuernde Einkommen ist die Summe aller Einkünfte (Gewinn, etc. ...) abzgl. Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner werden diese Einkünfte zum Familieneinkommen hinzugerechnet. Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit muss in der Einkommensteuererklärung in dem Formular „Anlage GSE" eingetragen werden. Beiträge, die für die gesetzliche Rentenversicherung von den Tagespflegepersonen gezahlt werden und freiwillige Beiträge in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Haftpflicht- und Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege BGW) können im Hauptvordruck als Sonderausgaben angegeben werden. Lohnsteuerkarte: Selbstständige benötigen keine Lohnsteuerkarte. Gewerbesteuer fällt nicht an, weil Kindertagespflege nach wie vor kein Gewerbe im Sinne des § 6 Gewerbeordnung (GO) darstellt. Wichtig

Das Bundesministerium für Finanzen vom 03.11.08 Für die Einkommenssteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater ist ab 2009 die Anzahl der betreuten Kinder ohne Bedeutung. Auch die Betriebsausgabenpauschale kann unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder für jedes betreute Kind geltend gemacht werden. Hintergrund: Da in der Kindertagespflege die meisten Kinder nur in Teilzeit betreut werden, ermöglichen viele Bundesländer bis zu 10 Verträgen, wobei immer nur 5 Kinder gleichzeitig anwesend sein dürfen. Bis 2008 wurden Tagesmütter/-väter ab dem 6. Kind (Vertrag) als hauptberuflich selbständig angesehen und konnten z.b. nicht mehr die BKP ansetzen, sondern mussten sehr aufwendig Einzelkostenaufstellungen nachweisen.  Ab 2009 - Rentenversicherung

Tagesmütter und –väter unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn sie

  • nach Abzug der Betriebskostenpauschale durchschnittlich mehr als 400,- € zu versteuerndes Einkommen haben oder
  • keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. (§ 2 Abs. 9 und § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)

Es sind dann insgesamt 19,9 % des steuerpflichtigen Einkommens monatlich als Beitrag zu zahlen. Die Hälfte dessen kann beim Jugendamt zur Erstattung beantragt werden (§ 23 SGB VIII, Abs. 2 Satz 3). Eine private Altersvorsorge (z.B. Lebensversicherung) ersetzt nicht die Zahlung der Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Weitere Auskünfte http://www.deutsche-rentenversicherung.de Lt. Meinung von Fr. Vierheller

wird auf Dauer die vom Jugendamt bekannte Begrenzung der Erstattung auf die Hälfte des gesetzl. Mindestbeitrages nicht haltbar sein. Da Pflichtbeiträge generell als angemessen gelten, seien sie dann auch in der entsprechenden Höhe hälftig zu erstatten.

Ab 2009 - Zur Kranken- / Pflegeversicherung

Es wird zudem geregelt, dass bei Tagesmüttern/-vätern, die nicht mehr als bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreuen, keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist. Diese Regelung gilt sowohl im Rahmen der Familienversicherung als auch im Rahmen der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Den Tagesmüttern/-vätern ist es somit möglich, bei einem Arbeitsaufwand von mehr als 18 Stunden wöchentlich in der beitragsfreien Familienversicherung zu verbleiben, solange die Gesamteinkommensgrenze (bei selbstständig Tätigen derzeit monatlich 355.- €, ab 2009 voraussichtlich monatlich 360.- €) nicht überschritten wird. Im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung werden im Regelfall niedrigere Beiträge anfallen, da die Betreuung nicht mehr aufgrund der hohen Mindestbemessungsgrundlage berechnet werden muß, sondern häufig die niedrige Mindestbemessungsgrundlage (ab 2009 voraussichtlich 840.- € monatlich) zugrundegelegt werden kann. Der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag wird 2009 im Hinblick auf die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages (für freiwillig versicherte Selbstständige liegt dieser ab 2009 bei 14,9 %) bei ca. 142.- € monatlich liegen. Liegt das Einkommen über der Mindestbemessungsgrundlage, wird natürlich das tatsächliche Einkommen der Berechnung zugrundegelegt, so dass der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entsprechend steigt. Tagesmütter als selbstständig Tätige können auch eine private Krankenversicherung abschließen (§ 5 Abs. 5 SGB V). Weitere Auskünfte erteilen die Krankenkassen. So liebe Tagesmütter, liebe Eltern, ich hoffe Sie blicken noch durch :-), wenn Sie Fragen hierzu haben dürfen Sie mich gerne anrufen. Bleibt zu hoffen, dass die Tagesmütter auch zukünftig einen Gewinn erwirtschaften können, der zur Existenzsicherung ausreichend beiträgt. Wie immer würde mich Ihre Meinung zu den Änderungen/Neuerungen sehr interessieren. liebe Grüße Ihre Susanne Rowley

Wigwam 1994
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