Friday, 1. September 2006

Autor: Susanne Rowley

Kindertagespflege & Zusatztätigkeiten

Sozialversicherung



Hallo liebe Wigwam-Freunde,  

Heute ist es wieder mal an der Zeit, dass ich Ihnen mit rechtlichen Dingen komme - ist war immer etwas trocken zu lesen - aber die Fragen unserer Wigwam-Tagesmütter, die täglich hier zu den Beratungszeiten auflaufen, zeigen, dass wieder jede Menge Info-Bedarf besteht zu verschiedensten Themen.

Eine der Hauptfragen die neu startende Tagesmütter stellen, sind die folgenden:

Kindertagespflege-Tätigkeit während

der Elternzeit   

Kindertagespflege kann auch während der Elternzeit durchgeführt werden. Grundsätzlich darf eine Tagesmutter während ihrer Elternzeit auch über 30 Stunden wöchentlich tätig sein, wenn nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Allerdings muss man sich die Tätigkeit als Tagesmutter durch den Arbeitgeber genehmigen lassen (§ 15 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz). Das Betreuungsgeld, das die Tagesmutter für die Betreuung der Kinder erhält, wird - sofern es steuerpflichtig ist - bei der Berechnung des Erziehungsgeldes angerechnet.   bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld I   Tagesmütter dürfen monatlich 165 Euro netto hinzuverdienen. In § 141 des SGB III ("Anrechnung von Nebeneinkommen") heißt es: "Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbekosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro (...) anzurechnen." Der Nebenverdienst muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. "Entsprechendes gilt auch für selbstständige Tätigkeiten - also die der Tagesmutter - als mithelfender Familienangehöriger mit der Maßgabe, dass pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach."   bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld II   Da es sich beim Arbeitslosengeld II um eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung handelt, ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen bzw. Freibeträgen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten - (*jetzt wirds etwas komplizierter)

  1. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist bei abhängig Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - also das der Tagesmutter - gilt als monatliches Bruttoeinkommen ein Zwölftel des Betriebsgewinns im jeweiligen Kalenderjahr. Der Hilfesuchende hat hierzu eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. In der Regel wird vorläufig über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden. Bezieht der bzw. die Hilfesuchende zeitgleich mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sind die jeweiligen monatlichen Bruttobeträge zu addieren.
  2. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 € festgelegt. Dieser Grundfreibetrag ersetzt die bisherigen Absetzbeträge (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente). Bei Einkommen über 400 Euro können ggf. höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, so dass anstatt des Grundfreibetrages die höheren Absetzbeträge geltend gemacht werden können.
  3. Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche prozentuale Freibeträge eingeräumt:
  • bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale Freibetrag 20% des den Grundbetrag übersteigenden Einkommens,
  • für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10%; die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro und für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.

Sofern die Tagesmutter Einkünfte nach § 23 SGB VIII aufgrund der Vermittlung durch das Jugendamt erzielt, wird nur der Teil der Einkünfte, der als Entgelt für die Erziehungsarbeit (Erziehungsbeitrag) gewährt wird, auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, der eine halbe monatliche Regelleistung übersteigt. Damit bleiben grundsätzlich 172,50 € des Erziehungsbeitrages anrechnungsfrei. Zusätzlich wird von dem diesen Betrag übersteigenden Einkommen ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 € und darüber hinaus die vorgenannten weiteren nach Bruttoeinkommensstufen prozentual gestaffelten Freibeträge von der Anrechnung ausgenommen. Alterssicherung / Rente Für Tagesmütter, die Einnahmen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege haben, gilt keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Sie können sich privat absichern und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung beim Jugendamt erstattet bekommen. Auch selbstständige Tagesmütter, die das Betreuungsgeld von den Eltern auf privater Basis erhalten, sind versicherungspflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen (bitte nicht vergessen die Freipauschalen abzuziehen - siehe Wigwam-Schulungsunterlagen !) mehr als 400,00 Euro im Monat beträgt (§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI). Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung (ehem. BfA/LVA). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich. . Der zurzeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt 19,5 Prozent. Das entspricht 78 Euro. Liegt das Einkommen unter 400 Euro, kann auch eine private Alterssicherung abgeschlossen werden. 

Kranken- und Pflegeversicherung 

Für die Kranken- und Pflegeversicherung kommt es auf den arbeitsrechtlichen Status an. Bei einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmutter kann eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, oder eine private Krankenversicherung gewählt werden. Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung hängt maßgeblich vom zu versteuernden Einkommen bzw. dem zu versteuernden Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit ab. Sowohl für abhängig beschäftigte als auch für selbstständige Tagesmütter ist die Aufnahme in eine Familienversicherung möglich. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und das Haupteinkommen der Familie bestreitet. Die beitragsfrei mitversicherten Familienmitglieder dürfen einen begrenzten Betrag dazuverdienen. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Einkommen der Tagesmutter, es darf für selbstständig Tätige monatlich 350 Euro im Jahr 2006 nicht übersteigen - (auch hier gilt: um Ihr Einkommen zu ermitteln - Betreuungsgeld minus Freipauschalen = Einkommen!) Für selbstständig tätige Tagesmütter gibt es bei der Familienversicherung eine Absprache der gesetzlichen Krankenkassen. Danach gilt: Wer weniger als fünf Kinder betreut, übt keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit aus. Das bedeutet, dass Tagesmütter, die bis zu fünf Kinder betreuen, entweder familienversichert sind (wenn sie nicht mehr als 350 Euro monatlich Gesamteinkommen haben oder - bei freiwilliger Versicherung - einen Beitrag entsprechend ihrem tatsächlichen Einkommen zahlen, mindestens aber den Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Mitglieder (ca. 110 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung und ca. 14 € für die soziale Pflegeversicherung). Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige (ca. 250 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung und ca. 31 € für die soziale Pflegeversicherung). Ansprechpartner sind die jeweiligen Geschäftsstellen der Krankenversicherungsträger vor Ort. Unfallversicherung Hierzu habe ich kürzlich allen Tagesmüttern die neuen Richtlinien der Versicherer gesandt - trotzdem laufen fast täglich Anfragen verunsicherter Tagesmütter bei mir ein. Am meisten hat der Passus verunsichert, dass plötzlich zwischen "selbständig tätiger Tagesmutter" und "abhängig beschäftigter Tagesmutter" unterschieden wird - letzeres war bei uns stets die "Kinderfrau, die ins Haus kommt" - was mit der Tätigkeit einer Tagesmutter, die die Kinder in ihrem eigenen Wohnumfeld betreut, nichts zu tun hat. Hier unterscheiden die Versicherer jetzt neuerdings anders. Und unserer Meinung nach muß sich diese Unterscheidung, die ich gleich erläutern werde, in der Praxis erst mal bewähren. 

Zunächst aber nochmal:

Wozu dient die Unfallversicherung überhaupt? 

Eine Unfallversicherung schützt eine Tagesmutter vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagesmutter. Tagesmütter, die in einem angestellten Arbeitsverhältnis arbeiten, müssen durch die Arbeitgeber, also die Eltern, bei den Landesunfallkassen versichert werden. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sind allein vom Arbeitgeber (Eltern) zu tragen. Hier sprachen wir immer von der "Kinderfrau" Selbstständig tätige Tagesmütter sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, dort ist der Beitrag für das Jahr 2006 zu erfragen. Diese gesetzliche Versicherung geht einer privaten Versicherung vor. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege werden die Kosten für die Unfallversicherung durch die zuständigen Ämter übernommen, wenn die Voraussetzungen nach § 23 SGB VIII erfüllt sind. Auskunft erteilt das zuständige Jugendamt vor Ort. 

Was ist nun neu? 

Dieser Passus hat die Tagesmütter am meisten verunsichert! Die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis (Kinderfrau, die ins Haus kommt und selbständiger Tätigkeit (Tagesmutter, die Kinder zu Hause betreut) wird von den Unfallversicherungsträgern jetzt aufgrund der Zahl der Arbeitgeber beurteilt, also danach, ob Kinder aus nur einer oder aus mehreren Familien betreut werden Tagesmütter, die entgegen dieser Einschätzung dennoch selbständig tätig sind, sollten die dem Unfallversicherungsträger aufzeigen. Grundsätzlich wird derzeit von folgendem ausgegangen. Betreuen Tagesmütter Kinder aus nur einer Familie, werden sie von den Unfallversicherungsträgern als Beschäftigte des elterlichen Haushalts eingestuft und sind somit über den Privathaushalt dieser Familie als Beschäftigte versichert ( wie eine Kinderfrau !). Betreuen Tagesmütter Kinder aus mehreren Familien, sind sie als selbständig in der Wohlfahrtspflege Tätige versichert. Gleiches gilt, wenn zwar derzeit nur eines oder mehrere Kinder aus einer Familie betreut werden, aber grundsätzlich die Bereitschaft besteht, auch Kinder aus anderen Familien zu betreuen. Der Versicherungsschutz besteht bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Hauptverwaltung hat ihren Sitz in der Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg bzw. Postfach 76 02 24, 22052 Hamburg. Service-Tel: 01803-670671 (0,09 € pro Minute), Fax: 040-20207-1499, Email: beitraege-versicherungen_at_bgw-online.de  / Internet: www.bgw-online.de Der Versicherungsschutz besteht in der Regel bei den zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger. Örtlich zuständig ist die Unfallkasse, in deren Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Arbeitgebers liegt. In Rheinland-Pfalz ist dies die Unfallkasse, Rheinland-Pfalz, Orensteinstr. 10, 56626 Andernach. Tel: 02632-960-0. Fax: 02632-960-100. Email: Info_at_ukrlp.de, Internet: www.ukrlp.de 

Unklarheit über die Abgrenzung

besteht jedoch bei vielen Tagesfamilien in den Fällen, in denen zwar nur Kinder aus einer Familie betreut werden (und auch nicht die Bereitschaft besteht, die Betreuung für Kinder aus weiteren Familien zu übernehmen), die Vermittlung und Finanzierung jedoch durch das Jugendamt erfolgt ist. Hier vertritt die Unfallkasse die Auffassung, dass in der Regele eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, während die BGW diese Differenzierung nicht vornimmt, sondern die bereits dargestellte Abgrenzung vornimmt. Soweit Sie also unter diesen Personenkreis fallen sollten, oder einfach unsicher sind, empfehlen wir Ihnen der Einfachheit halber, sich direkt mit den jeweiligen Unfallsversicherungsträger in Verbindung zu setzen, um deren Zuständigkeit für Ihren Konkreten Fall in Erfahrung zu bringen. Auch wäre zu überlegen, sich bis zur Klärung evtl. vorsorglich bei der BGW anzumelden. Datenschutz und Schweigepflicht in der Kindertagespflege Zum Schluß dieses Info-Briefes möchte ich gerne noch ein Thema ansprechen, das meiner Ansicht nach zu stiefmütterlich teilweise auch leichtfertig behandelt wird. Ganz klar ist:

Vor und bei der Betreuung von Tageskindern müssen Informationen ausgetauscht werden - zwischen Eltern und Tagesmutter. Diese Informationen oder Daten müssen geschützt werden. Nach dem Sozialgesetzbuch hat jeder, der dies verlangt, einen Anspruch auf das Sozialgeheimnis, das heißt: Alle ihn betreffenden Sozialdaten dürfen nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Deshalb sollten die Informationen, die zwischen Tagesmutter und Eltern ausgetauscht werden, in einem Betreuungsvertrag geschützt werden. Hier ein Vorschlag dazu aus dem Betreuungsvertrag des Tagesmütter Bundesverbandes: "Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dieses gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses." 

Warum spreche ich dies an?

Es kommt des öfteren vor, dass Tagesfamilien und auch Eltern die jeweils andere Partei erst gar nicht kennenlernen wollen, wenn diese im gleichen Ort - oder gar in der gleichen Stadt wohnen. "Reine Vorsichtsmaßnahme" - aber sehr schade ! Negative Erfahrungen, dass private Dinge nicht da bleiben, wo sie hingehören, sind offensichtlich auf beiden Seiten gemacht worden. Auch wenn Tagesmütter untereinander wichtige Erfahrungen in Sachen Tagespflege austauschen, sich also auf ein Kaffee-Kränzchen treffen, was sehr zu begrüßen ist, so sollten Sie dringend darauf achten, dass Daten und Angelegenheiten aus dem persönlich privaten Bereich von Eltern oder auch anderen ihnen bekannten Tagesfamilien dabei ausgespart bleiben. Eigentlich schade, dass Schweigepflicht vertraglich auch geregelt werden muß, denn Tagespflege ist und bleibt eine "Vertrauenssache" in diesem Sinne verabschiede ich Sie in den hoffentlich sonnigen September und kündige Ihnen schon heute an, dass der Info-Brief Oktober das Thema "Einfach leben" zum Titel hat :-) *das war durchaus ernst gemeint!   

Liebe Grüße Susanne Rowley

Wigwam 1994
Anerkannte Bildungseinrichtung
55583 Bad Kreuznach
06708 . 660636 . Mo – Do
info_at_wigwam.de

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